Rz. 63

 

§ 27 RVG Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung (verkürzte Darstellung)

In der Zwangsverwaltung bestimmt sich der Gegenstandswert bei der Vertretung des Antragstellers nach dem Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt ist; Nebenforderungen sind mitzurechnen; bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert der Leistungen eines Jahres maßgebend.

 

Rz. 64

Im Verfahren der Zwangsverwaltung können die Gebühren (Verfahrens- und Terminsgebühr) gem. Nrn. 3311, 3312 VV RVG entstehen. Der für die Anwaltsgebühren maßgebende Gegenstandswert bestimmt sich i.d.R. nach dem Anspruch, dessentwegen das Verfahren beantragt worden ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?