Rz. 10
Nicht nur Grundstücke im Rechtssinne bzw. grundstücksgleiche Rechte wie z.B. Erbbaurechte (§ 11 ErbbauRVO) können Gegenstand der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek sein, sondern auch: Wohnungs- und Teileigentum (§ 1 Abs. 2, 3 WEG), Wohnungs- und Teilerbbaurechte als Unterart des Erbbaurechts (§ 30 WEG), ideelles Bruchteilseigentum, im Schiffsregister eingetragene Schiffe.
Rz. 11
Belastet werden kann auch ein als fortbestehend fingierter ehemaliger Miteigentumsanteil, wenn der Alleineigentümer des Grundstücks als Erbe des Schuldners verurteilt worden ist und nur mit dem aus dem Nachlass stammenden Miteigentumsanteil haftet, oder wenn der Alleineigentümer nur diesen Anteil anfechtbar nach dem Anfechtungsgesetz erworben hat. Wenn dem Schuldner im Vollstreckungstitel die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass vorbehalten ist, hat das Grundbuchamt bei der Entscheidung über die Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht zu prüfen, ob der als fortbestehend fingierte Miteigentumsanteil tatsächlich im Wege der Erbfolge erlangt ist.
Rz. 12
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf ein diplomatisch genutztes Grundstück ohne Zustimmung des fremden Staates ist eine völkerrechtlich unzulässige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, für die gem. Art. 25 GG keine deutsche Gerichtsbarkeit besteht.
Rz. 13
Die Eintragung zur Sicherung von Hausgeldforderungen sichert einen Anspruch in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG. Für eine beantragte Eintragung besteht, soweit die Eintragung wegen bevorrechtigter Forderungen der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG erfolgen soll, daher kein Rechtsschutzinteresse. Der Eintragung einer Zwangshypothek zur Sicherung von titulierten Hausgeldforderungen, die bedingt ist durch das Nichteingreifen des Vorrangs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG, stehen allerdings keine Bedenken entgegen (zum Antrag vgl. Rdn 73). Auch ist im Bereich der bevorrechtigten Ansprüche gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG anerkannt und durch § 322 Abs. 5 AO ausdrücklich geregelt, dass die Eintragung einer aufschiebend bedingten Hypothek zulässig ist, deren Wirksamkeit erst mit Wegfall des Vorrechts gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG eintritt.
Rz. 14
Nicht belastet werden können hingegen Teile einer Gesamthandsgemeinschaft. In Betracht kommt dies, wenn im Grundbuch eine Erbengemeinschaft, eine BGB-Gesellschaft oder Gütergemeinschaft eingetragen ist. Bei solchen Gesamthandsgemeinschaften ist der Schuldner lediglich Mitberechtigter an jedem Teil des Gegenstands. Einziger Ausweg in einer solchen Situation ist, dass der Gläubiger gegenüber den anderen Mitberechtigten den Anteil des Schuldners an dieser Gesamthandsgemeinschaft im Wege der Forderungspfändung nach §§ 829, 859 ZPO pfändet und sich diesen Anspruch überweisen lässt. Dies berechtigt den Gläubiger, die Auseinandersetzung der Gesellschaft – notfalls durch Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG – zu betreiben.