Detlef Burhoff, Michael Eggers
Rdn 445
Literaturhinweise:
Bleckat, Zur Anwendung der Datenschutzgrundverordnung auf die Strafverfolgungsbehörden, StV-S 2021, 38
Gehrmann/Wegner, Akteneinsicht nach Verfahrensabschluss, PStR 2008, 229
s.a. die Hinw. bei → Akteneinsicht, Allgemeines, Teil A Rdn 226.
Rdn 446
1.a) Nach Einstellung des EV muss dem Verteidiger in entsprechender Anwendung von § 147 auf Antrag AE gewährt werden (KK/Willnow, § 147 Rn 21; OLG Hamburg NJW 1997, 3255; LG Frankfurt am Main StraFo 2005, 379). Das AER nach Einstellung ist grds. unabhängig davon, nach welcher Vorschrift das Verfahren eingestellt worden ist. Der Einstellung nach § 170 Abs. 2 steht die nach den §§ 153, 153a, 154 (OLG Hamburg, a.a.O.) gleich, da auch hier die Ermittlungen unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden können. Etwas anderes kann ggf. bei einer Einstellung nach § 153d gelten, wenn die Einsicht gerade die dort genannten Interessen gefährdet (LR-Jahn, § 147 Rn 125).
Rdn 447
b) Für die AE muss der Verteidiger ein besonderes Interesse nicht darlegen. Das ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass die StA z.B. bei einer → Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2, Teil E Rdn 2238, die Ermittlungen jederzeit oder z.B. bei einer → Einstellung des Verfahrens nach § 154 bei Mehrfachtätern, Teil A Rdn 2182, unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufnehmen kann (OLG Hamburg NJW 1997, 3255 [für § 154 zum alten Recht vor den Änderungen durch das StVÄG 1999]; KK/Willnow, § 147 Rn 21; Gehrmann/Wegner PStR 2008, 229). Etwas anderes kann ggf. im OWi-Verfahren gelten (LG Kassel NZV 2003, 437), und zwar auch für den AE-Antrag des Fahrzeughalters, der als Zeuge vernommen worden ist, wenn (nur) die Möglichkeit einer Fahrtenbuchanordnung droht (LG Kassel, a.a.O.; zust. Schellhase NZV 2003, 438 in der Anm. zu LG Kassel, a.a.O.; m.E. zw.; → Akteneinsicht durch Dritte, Teil A Rdn 378). Auch für das Steuerstrafverfahren wird vertreten, dass nach dessen Einstellung über eine AE nur im Wege des pflichtgemäßen Ermessens des § 5 AO zu entscheiden sei. Das ist jedoch nicht unbestritten (Nachw. bei Gehrmann/Wegner PStR 2008, 229, 230) und wird in der steuerstrafrechtlichen Lit. abgelehnt (→ Steuerstrafverfahren, Besonderheiten, Teil S Rdn 4333).
Rdn 448
2. Werden die Akten in Papierform geführt, erfolgt die Einsicht im Zweifel nach den allgemeinen Regeln der AE (für Akten in Papierform) (→ Akteneinsicht, Ort der Durchführung, Teil A Rdn 456). In Akten, die als elektronische Akte geführt wurden, wird nach § 32f AE gewährt (→ Akteneinsicht, elektronische Akte, Teil A Rdn 395).
Rdn 449
3.a) Bei Verweigerung der AE durch die StA nach Einstellung des EV gem. § 170 Abs. 2 kann der vormals Beschuldigte gegen die ablehnende AE-Entscheidung gem. § 147 Abs. 5 S. 2 vorgehen. Danach kann gegen ablehnende AE-Entscheidungen der StA, nachdem sie den → Abschluss der Ermittlungen, Teil A Rdn 120, verfügt hat, → Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Teil A Rdn 610, gestellt werden. Das gilt ohne Einschränkung, also auch für den Fall der AE nach Einstellung des Verfahrens (Meyer-Goßner/Schmitt, § 147 Rn 39; Schlothauer StV 2001, 193; so wohl auch OLG Hamm NJW 2003, 768). Diese Auslegung entspricht i.Ü. der gesetzlichen Regelung in den §§ 475, 478 Abs. 3. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in den Fällen, in denen die AE einer Privatperson abgelehnt worden ist, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig sein soll, in den Fällen der Ablehnung der AE des Beschuldigten (nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss) hingegen ggf. nur noch der → Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG, Teil A Rdn 622). Maßstab für die AE ist auf jeden Fall § 475, der die AE für den Dritten regelt.
Rdn 450
b) Wird dem vormals Beschuldigten vom Vorsitzenden des Gerichts, bei dem das Verfahren nun anhängig ist, die AE verweigert, ist nicht der Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG gegeben, sondern die → Beschwerde, Teil A Rdn 1164, nach § 304 (OLG Hamm JW 2003, 768), und zwar auch dann, wenn der Beschuldigte Einsicht in ein seine Beschuldigtenvernehmung betreffendes Protokoll begehrt (OLG Hamm NStZ-RR 1996, 210).
Siehe auch: → Akteneinsicht, Adressat des Gesuchs, Teil A Rdn 218; → Akteneinsicht, Allgemeines, Teil A Rdn 225, m.w.N. und Antragsmuster, Teil A Rdn 239; → Akteneinsicht, elektronische Akte, Teil A Rdn 395; → Akteneinsicht nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, Teil A Rdn 451; → Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Teil A Rdn 610; → Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG, Teil A Rdn 622; → Einstellung des Verfahrens, Allgemeines, Teil E Rdn 2084, m.w.N.