Rdn 39

1. Das Ablehnungsrecht steht nach § 24 Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 dem Betroffenen und der StA zu. Gem. § 75 Abs. 1 ist die StA jedoch zur Teilnahme an der HV nicht verpflichtet.

 

Rdn 40

2. Das Ablehnungsrecht steht nur dem Betroffenen zu, nicht aber seinem Verteidiger. Auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Vertreterstellung wird i.d.R. aber anzunehmen sein, dass das Ablehnungsgesuch im Namen des Betroffenen gestellt wird (KK-StPO/Heil, § 24 Rn 38), auch wenn es um Vorgänge geht, die das Verhältnis zwischen Verteidiger und Richter betreffen. Kein Ablehnungsrecht haben Zeugen und SV.

 

☆ Der Verteidiger muss sich jedoch mit seinem Mandanten besprechen und sich vergewissern, dass dieser mit der Stellung eines Ablehnungsgesuchs durch den Verteidiger einverstanden ist (zur Problematik der Behandlung eines Ablehnungsgesuchs aufgrund erkennbar fehlender Rücksprache mit dem Mandanten als unzulässiger eigener Antrag des Verteidigers BGH StV 2010, 304 = StraFo 2009, 145).Mandanten besprechen und sich vergewissern, dass dieser mit der Stellung eines Ablehnungsgesuchs durch den Verteidiger einverstanden ist (zur Problematik der Behandlung eines Ablehnungsgesuchs aufgrund erkennbar fehlender Rücksprache mit dem Mandanten als unzulässiger eigener Antrag des Verteidigers BGH StV 2010, 304 = StraFo 2009, 145).

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