Dr. Holger Niehaus, Detlef Burhoff
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Das Gericht verwirft eine Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn die Ablehnung verspätet ist, das Ablehnungsgesuch nicht begründet ist oder keine Mittel zur Glaubhaftmachung angegeben sind bzw. das Ablehnungsgesuch offensichtlich lediglich der Prozessverschleppung oder verfahrensfremden Zwecken dient. |
2. |
Erfolgt keine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig, entscheidet ein anderer Richter des AG über dieses Gesuch. |
3. |
Der auf ein Ablehnungsgesuch ergehende Beschluss ist nicht selbstständig anfechtbar. |
4. |
Entscheidungen, an denen ein befangener Richter mitgewirkt hat, sind mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. |
Rdn 53
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Ablehnung eines Richters, Allgemeines, Rdn 1.
1. Gem. § 26a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 verwirft das Gericht die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn
Rdn 54
Die Entscheidung trifft im OWi-Verfahren der Richter selbst, vgl. § 26a Abs. 2 S. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1. Auch im Bußgeldverfahren ist die Entscheidung, mit der ein erkennender Richter ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch wegen offensichtlicher Verschleppungsabsicht und (oder) wegen der Verfolgung verfahrensfremder Zwecke als unzulässig verwirft, zu begründen. Es sind die Umstände anzugeben, aus denen sich diese Verwerfungsgründe ergeben (BayObLG MDR 1973, 246). Ein Ablehnungsgesuch darf nicht gem. § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO, § 46 als unzulässig abgelehnt werden, wenn sich der Grund für die Ablehnung des Richters aus der Gerichtsakte selbst ergibt und auch darauf verwiesen wird (OLG Düsseldorf NJW 2006, 3798).
Rdn 55
Eine Verwerfung als unzulässig kommt über die in § 26a Abs. 1 StPO ausdrücklich genannten Gründe hinaus (weil eine völlig ungeeignete Begründung einer fehlenden Begründung gleichsteht (OLG Rostock, Beschl. v. 13.10.2011 – 2 Ss (Owi) 72/11 I 197/11; LG Köln, Beschl. v. 10.5.2011 – 113 KLs 12/11) nur in Betracht, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein und ohne weitere Aktenkenntnis offenkundig eine Ablehnung nicht zu rechtfertigen vermag, da der abgelehnte Richter keinesfalls selbst eine inhaltliche Entscheidung über das Ablehnungsgesuch treffen darf (OLG Bamberg, Beschl. v. 8.3.2013 – 2 Ss OWi 1451/12; OLG Braunschweig StV 2012, 721 [Ls.]; Beschl. v. 12.7.2012 – Ss (OWi) 113/12; OLG Naumburg, Beschl. v. 6.9.2012 – 2 Ss (Bz) 91/12). Hierbei ist das Gericht verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und wohlwollend auszulegen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 26a Rn 4a). Geht der Richter dennoch auf den Verfahrensgegenstand ein und verwirft er das Ablehnungsgesuch als unzulässig, handelt er willkürlich, da diese Handlung nicht vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt ist (OLG Rostock, Beschl. v. 13.10.2011 – 2 Ss (Owi) 72/11 I 197/11).
Rdn 56
2. Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet im OWi-Verfahren vor dem AG ein anderer Richter dieses Gerichts gem. § 27 Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 (Ausnahme: § 27 Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1).
Rdn 57
3. Gem. § 28 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 ist der Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, nicht selbstständig anfechtbar. Dasselbe gilt für den Beschluss, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, wenn die Entscheidung einen erkennenden Richter betrifft (§ 28 Abs. 2 S. 2 StPO) und dieser im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch erkennender Richter ist (OLG Hamburg NStZ 1990, 50). In diesem Fall kann die ablehnende Entscheidung nur zusammen mit dem Urteil mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn sie gem. §§ 79, 80 überhaupt anfechtbar ist.
☆ Im OWi-Verfahren beginnt die Eigenschaft als erkennender Richter mit der Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins, wenn aufgrund einer HV entschieden werden soll. Beabsichtigt der Richter eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren, wird er mit dem Hinweis an den Betroffenen nach § 72 Abs. 1 S. 2 zum erkennenden Richter (KK/ Senge , § 71 Rn 14). War der abgelehnte Richter kein erkennender Richter, so ist gegen den Ablehnungsbeschluss die sofortige Beschwerde zulässig , vgl. § 28 Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 (OLG Hamm, Beschl. v. 7.2.2013 – 2 Ws 15/13).beginnt die Eigenschaft als erkennender Richter mit der Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins, wenn aufgrund einer HV entschieden werden soll. Beabsichtigt der Richter eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren, wird er mit dem Hinweis an den Betroffenen nach § 72 Abs. 1 S. 2 zum erkennenden Richter (KK/Se...