Das Wichtigste in Kürze:

1. Neben der Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Rotlichtverstoß sind Verstöße gegen § 4 StVO, der den Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden regelt, in der Praxis die mit am häufigsten begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten.
2. In der StVO ist nicht konkret geregelt, welcher Abstand zum Vordermann eingehalten werden muss.
3. Wegen der nicht unerheblichen praktischen Bedeutung ist der Abstandsmessung auch hier breiterer Raum eingeräumt. Dabei sind im Wesentlichen zwei große Bereiche behandelt, und zwar einmal die Messverfahren und die mit dem Urteil wegen einer Abstandsmessung zusammenhängenden Fragen.
4. Der Verteidiger muss sich, wenn seinem Mandanten eine Abstandsmessung zur Last gelegt wird, rechtzeitig mit den Besonderheiten des jeweiligen Falls befassen. Dazu muss er sich mit dem verwendeten Messverfahren auseinandersetzen.
 

Rdn 68

 

Literaturhinweise:

Albrecht, Die unbefriedigenden Lösungen zur Konkurrenz bei Verkehrsverstößen – Besprechung des Beschlusses des OLG Hamm vom 17.2.2006, DAR 2006, 338 f. zur Tateinheit zwischen Gurt- und Abstandsverstoß, DAR 2007, 61

Burhoff, Verurteilung wegen Abstandsunterschreitung: So überprüfen Sie das Urteil, VA 2003, 165

ders., Abstandsmessung, Worauf Verteidiger besonders achten müssen, VA 2003, 153

ders., Aktuelle Gesetzgebung Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung und des StVG, VA 2009, 33

ders., Die Änderungen im StVG und in der BKatV zum 1.2.2009, VRR 2009, 47

ders., Abstandsverstoß: Aktuellere Rechtsprechung, VA 2012, 159

ders., Praktische Fragen der Abstandsmessung im Straßenverkehr, ZAP Fach 9, S. 945

ders., Abstandsverstoß: Aktuellere Rechtsprechung aus den Jahren 2012 – 2016, VA 2017, 34

Eylert, Sicherheitsabstand von Kraftfahrzeugen im Schnellverkehr, ZVS 1981, 79

Fromm, Neuigkeiten zur Vorsatzverurteilungen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, DAR 2022, 410

Gratz, VKS 4.5 – Abstandsmessung im digitalen Zeitalter, DAR 2022, 414

ders., Die Verteidigungsrelevanz der gesamten Messreihe – zugleich Anmerkung zum Be-schluss des OLG Oldenburg vom 9.11.2023 (DAR 2024, 102, in diesem Heft), DAR 2024, 65

M. Grün, Abstandsmessungen einmal anders – das ursprünglich "standardisierte Messverfahren ES 3.0" wird zur Abstandsmessung bei Lkw eingesetzt, StRR 2011, 301

Holtkötter, ProViDa – Neue Auswertehilfe – nicht nur für kritische Fälle, VRR 2011, 255

Krumm, Geschwindigkeitsmessung und Abstandsfeststellung durch Nach- oder Vorausfahren ohne weiteres technisches Gerät, NZV 2004, 377

ders., Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen mit dem VAMA-Verfahren, DAR 2005, 55

ders., Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen mit dem Verkehrskontrollsystem, DAR 2007, 129

Kuchenbauer/Prell, Problematik des Abstandes nach § 4 Absatz 1 StVO in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, DAR 1999, 49

ders., Verteidigung bei Abstandsverstößen, NJW 2016, 3642

Meyer, Der Beweisantrag im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren (insbesondere Geschwindigkeits-, Abstands-, Rotlichtverstöße), DAR 2011, 744

Rebler, Polizeiliche Messverfahren für Geschwindigkeit und Abstand im Straßenverkehr, SVR 2013, 208

Schäfer/Eichler, VKS 4.5 – was muss die Verteidigung prüfen?, VRR 4/2022, 5

Schade/Hollinger, Das gesetzliche Messwesen seit 1.1.2015, DAR 2016, 50

Schmedding, Verkehrs-Kontroll-System (VKS) am Ende?, DAR 2010, 426

Schmidt, Abstands-/Geschwindigkeitsmessung bei der Bayer. Polizei – incl. sog. "Elefantenrennen", DAR 2018, 399

Ternig, Konkrete Gefahr bei Abstandsverstößen, DAR 2008, 425

s. auch die Hinw. bei → Abstandsmessung, Messverfahren, Allgemeines, Rdn 80

→ Beweisverwertungsverbote, Videoüberwachung, Allgemeines, Rdn 624.

 

Rdn 69

1.a) Neben der Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Rotlichtverstoß sind Verstöße gegen § 4 StVO, der den Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden regelt, in der Praxis die mit am häufigsten begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten. Für den Betroffenen sind sie deshalb von großer Bedeutung, weil bei erheblicher Abstandsunterschreitung nach der Tabelle 2 der BKatV ein Fahrverbot verhängt werden kann. Das gilt besonders für die Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands auf BAB, wo häufig zu nah aufgefahren wird. Die Sanktionen sind im Jahr 2006 und dann noch einmal im Jahr 2009 durch eine Änderung des BKat erheblich verschärft worden. Im Jahr 2006 sind zunächst sowohl die Eingangsschwelle, ab der ein Fahrverbot verhängt werden kann, abgesenkt als auch die Dauer des Fahrverbots teilweise angehoben worden (vgl. BGBl I, S. 3714, 3716). Im Jahr 2009 sind dann die für einen Abstandsverstoß angedrohten Geldbußen erheblich erhöht worden (vgl. Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung v. 10.10.2008 [BGBl I 2009, S. 9] und Änderung des StVG durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes v. 22.12.2008 [BGBl I, S. 2965; dazu Burhoff VRR 2009, 47 und VA 2009, 33; zur Erhöhung der Geldbußen auch → Geldbuße, Allgemeines, Rdn 1829 m.w.N.]).

 

Rdn 70

b)aa) Danach gilt für Abstandsverstöße hinsichtlich der Regelsanktionen folgende Tabelle:

 
Abstandsverstoß Geldbuße Fahrve...

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