Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Ablehnung ist sowohl in den Fällen, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, als auch bei Besorgnis der Befangenheit möglich.
2. Vor der Ablehnung sollten die Vor- und Nachteile eines Ablehnungsgesuchs und seine Auswirkungen auf das "Prozessklima" abgewogen und in die erforderlichen strategischen Überlegungen einbezogen werden.
3. Die Ablehnung sollte auf keinen Fall überstrapaziert werden.
 

Rdn 9

 

Literaturhinweise:

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Rdn 10

1. Ein Richter kann nach § 24 Abs. 1 sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen ist Ausfluss des sich aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ergebenden Rechts auf den gesetzlichen Richter. Das ist nicht gewahrt, wenn am Verfahren ein Richter teilnimmt, der z.B. wegen naher Verwandtschaft, Freundschaft oder Verfeindung die gebotene Unvoreingenommenheit...

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