Rdn 419

 

Literaturhinweise:

Bender/Nack, Unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch Vorenthalten der Spurenakten?, ZRP 1983, 1

Beulke, Das Einsichtsrecht des Strafverteidigers in die polizeilichen Spurenakten, in: Festschrift für Dünnebier, 1982, S. 285

Fromm, Praxisfragen zum Umfang der Akteneinsicht in Bußgeldverfahren – zugleich Anmerkung zum Beschl. v. des BVerfG v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, zfs 2021, 250

Kleinknecht, Die Handakten des Staatsanwaltschaft, in: Festschrift für Dreher, 1977, S. 721

Meyer-Goßner, Die Behandlung kriminalpolizeilicher Spurenakten im Strafverfahren, NStZ 1982, 353

Niehaus, Einsichtsrecht in Messunterlagen bei Anwendung standardisierter Messverfahren nach dem Beschluss des BVerfG v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, VRR 1/2021, 4

Sandherr, Informationszugang in Bußgeldverfahren – Was das BVerfG entschieden hat und was nicht, DAR 2021, 69

Schnarr, Zur Dauer der Aufbewahrung von Spurenakten nach vorläufiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens, ZRP 1996, 128

Wasserburg, Das Einsichtsrecht des Anwalts in die kriminalpolizeilichen Spurenakten, NJW 1980, 2440

ders., Einsichtsrecht des Verteidigers in kriminalpolizeiliche Spurenakten, NStZ 1981, 211

Wohlers/Schlegel, Zum Umfang des Rechts der Verteidigung auf Akteneinsicht gemäß § 147 I StPO, NStZ 2010, 486

s.a. die Hinw. bei → Akteneinsicht, Allgemeines, Teil A Rdn 226.

 

Rdn 420

1. Das AER erstreckt sich nicht auf die Handakten der StA (→ Akteneinsicht, Umfang, Teil A Rdn 510). In diesen Handakten dürfen jedoch, von dem Ausnahmefall des § 147 Abs. 2 abgesehen (→ Akteneinsicht, Beschränkung, Teil A Rdn 308), nicht Aktenbestandteile zurückgehalten werden, die an sich in die dem Gericht vorzulegenden Akten gehören. Problematisch wird dies bei den sog. "Spurenakten" (dazu eingehend LR-Jahn, § 147 Rn 31 ff. m.w.N.; s.a. Meyer-Goßner NStZ 1982, 353 und die Nachw. bei Schnarr ZRP 1996, 128, dort auch zur Dauer der Aufbewahrung von Spurenakten nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens).

 

☆ Als Spurenakten werden die Akten angesehen, die tatbezogene Überprüfungen eines Sachverhalts oder einer Person enthalten (KK- Willnow , § 147 Rn 7; LR- Stuckenberg , § 199 Rn 18; BGH StV 2010, 228; LG Hannover StV 2015, 683). Das können Fingerabdrücke, Autokennzeichen, Bevölkerungshinweise, Nachweise über andere Ermittlungen usw. sein ( Pfeiffer , § 147 Rn 3 m.w.N.; Schnarr ZRP 1996, 129). Die Auswertungen von gewonnenen Beweismaterialien sind selbst potenzielle Beweismittel und unterliegen daher dem AER (BGH, a.a.O. für zusammenfassende Inhaltsangaben und Kurzübersetzungen abgehörter Telefongespräche). Schriftstücke, aus denen sich schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können, dürfen nicht von den Akten ferngehalten werden. Was für das Verfahren geschaffen worden ist, darf der AE nicht entzogen werden (OLG Köln StV 2015, 677 für SV-Gutachten im Bußgeldverfahren.Spurenakten werden die Akten angesehen, die tatbezogene Überprüfungen eines Sachverhalts oder einer Person enthalten (KK-Willnow, § 147 Rn 7; LR-Stuckenberg, § 199 Rn 18; BGH StV 2010, 228; LG Hannover StV 2015, 683). Das können Fingerabdrücke, Autokennzeichen, Bevölkerungshinweise, Nachweise über andere Ermittlungen usw. sein (Pfeiffer, § 147 Rn 3 m.w.N.; Schnarr ZRP 1996, 129). Die Auswertungen von gewonnenen Beweismaterialien sind selbst potenzielle Beweismittel und unterliegen daher dem AER (BGH, a.a.O. für zusammenfassende Inhaltsangaben und Kurzübersetzungen abgehörter Telefongespräche). Schriftstücke, aus denen sich schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können, dürfen nicht von den Akten ferngehalten werden. Was für das Verfahren geschaffen worden ist, darf der AE nicht entzogen werden (OLG Köln StV 2015, 677 für SV-Gutachten im Bußgeldverfahren.

Der sog. "Spurengrundsatz" gilt auch im Bußgeldverfahren (BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, NJW 2021, 455 für Rohmessdaten; dazu Niehaus VRR 1/2021, 4 ff. und Krenberger NZV 2021, 41 in der Anm. zu BVerfG, a.a.O.; Fromm zfs 2021, 250; wohl einschränkend Sandherr DAR 2021, 69; s. noch u.a. KG, Beschl. v. 7.1.2021 – 3 Ws (B) 314/20; OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.2.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 684/20; wegen weiterer Einzelh. und Nachw. → Bußgeldverfahren, Besonderheiten, Akteneinsicht, Teil B Rdn 1532).

 

Rdn 421

2. Inwieweit ein Einsichtsrecht besteht, ist in Rspr. und Lit. umstr. Dazu lassen sich in etwa folgende Grundsätze aufstellen (s.a. Meyer-Goßner/Schmitt, § 147 Rn 18; LR-Stuckenberg, § 199 Rn 19 ff., jeweils m.w.N.; Wohlers/Schlegel NStZ 2010, 486 ff.):

Das AER umfasst auf jeden Fall Akten(teile), die dem Gericht zur Kenntnis gebracht werden (müssen) (OLG Hamm NJW 1984, 880; OLG Koblenz NJW 1981, 1570; StV 2015, 683; BGH StV 2010, 228).
Sind die Spuren(-akten) in SV-Gutachten enthalten, z.B. über Fingerabdrücke, besteht auf jeden Fall schon über § 147 Abs. 3 ein Einsichtsrecht (HK-Julius, § 147 Rn 7 m.w.N.; → Akteneinsicht, Beschränkung, Teil A Rdn 335).
Bei Vorgängen, die dem Gericht nicht vorliegen und di...

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