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Versicherungsschutz kann Haftungsbeschränkungen, die die jeweils betroffenen Personen aushandeln, ersetzen oder ergänzen. In der Praxis kommt die Vereinbarung von Haftungsbeschränkungen mit der GmbH durch entsprechende Klauseln im Anstellungsvertrag in Betracht. So könnte z.B. eine Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Die Zulässigkeit von haftungsbeschränkenden Vereinbarungen der Organhaftung ist umstritten (siehe dazu im Einzelnen die Ausführungen bei § 43 GmbHG IX). Der Ausschluss von einfacher Fahrlässigkeit wird überwiegend für zulässig erachtet. Der Ausschluss von grober Fahrlässigkeit für Vermögensschäden, die der Geschäftsführer am Gesellschaftsvermögen verursacht hat, wird hingegen überwiegend für nicht statthaft erachtet. Dem ist soweit zuzustimmen wie der Anspruch zur Gläubigerbefriedigung benötigt wird. Für die Frage der Zulässigkeit eines D&O-Versicherungsschutzes könnte argumentiert werden, dass sich dieser verbiete, wo die Organhaftung nicht eingeschränkt werden könne, da der Versicherungsschutz aus Sicht des Geschäftsführers denselben haftungsentlastenden Effekt haben könnte, wie eine Haftungsbeschränkung. Heute wird indes der Abschluss einer D&O-Versicherung bei der GmbH für zulässig erachtet. Der Versicherungsschutz hat auch eine Bilanzschutzfunktion, schützt also das Gesellschaftsvermögen. Soweit die Gläubiger vom Versicherer befriedigt werden, wird dadurch das Gesellschaftsvermögen geschont. Das betrifft Ansprüche von Gläubigern für die sonst neben dem Organmitglied auch die Gesellschaft haftet. Soweit durch eine haftungsbeschränkende Klausel die Organhaftung z.B. für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird, käme dies auch dem D&O-Versicherer zu Gute, da es mangels Haftung keines Versicherungsschutzes bedarf – allenfalls für Abwehrkosten, wenn der Verschuldensmaßstab im Streit ist. Ist jedoch eine Klausel vereinbart, die der Gesellschaft einen Direktanspruch gegen den Versicherer verschafft, wenn sie ihr Organ ggf. auch im Rahmen einer vorherigen haftungsbeschränkenden Vereinbarung von der Haftung freistellt, trägt der D&O-Versicherer im Ergebnis den Schaden (siehe A-3 AVB D&O).