Leitsatz
Der Ehemann war durch rechtskräftiges Urteil des erstinstanzlichen Gerichts vom 9.11.2005, ergangen auf die mündliche Verhandlung vom 20.10.2005, zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an seine geschiedene Ehefrau verurteilt worden. Mit seiner am 23.2.2007 zugestellten Abänderungsklage verfolgte er das Ziel, das rechtskräftige Urteil aus dem Jahre 2005 zu seinen Gunsten zu ändern und die Unterhaltspflicht zu reduzieren. Im Hinblick auf eine zusätzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem im Oktober 2006 geborenen Kind führte die Abänderungsklage zu einem Teilerfolg.
Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers, der seine Abänderungsklage weiter verfolgte, soweit sie in erster Instanz abgewiesen worden war. Mit seinem Rechtsmittel machte er in erster Linie geltend, er sei nach einem Überlassungsvertrag vom 30.3.2000 zu monatlichen Zahlungen von 50,00 EUR an seine Eltern verpflichtet. Außerdem könne er nach der Rechtsprechung des BGH als zusätzliche Altersversorgung 4 % von seinem Jahresbruttoeinkommen in Abzug bringen.
Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 9.11.2005 für die Zeit vor dem 23.2.2007 für nicht zulässig.
Der Kläger sei mit seinem Vorbringen gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert. Es lägen keine Abänderungsgründe vor, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess entstanden seien. Offensichtlich sei dies für die nunmehr behauptete Verpflichtung gegenüber den Eltern des Klägers, die nach seinem eigenen Vorbringen sei dem Jahre 2000 bestehe. Auf die geänderte Rechtsprechung des BGH könne der Kläger seine Abänderungsklage zwar grundsätzlich stützen (BGH, FamRZ 2003, 849; 2003, 1734; 2005, 1979; 2007, 793; BGH FamRZ 2007, 882).
Die von ihm in Bezug benommene Rechtsprechung sei jedoch bereits Anfang Oktober 2005, also vor der mündlichen Verhandlung am 20.10.2005, durch den BGH auf seiner Homepage ins Internet gestellt worden, ohne dass sich der jetzige Kläger und damalige Beklagte darauf berufen habe. Bei der Klägervertreterin, die bereits damals den Kläger vertreten habe, habe es sich um eine Fachanwältin für Familienrecht gehandelt, zu deren Aufgaben es gehöre, die neueste Rechtsprechung zu kennen und in dem Prozess einzuführen.
Hinweis
Das OLG München formuliert hier sehr drastische Anforderungen an die Fachanwaltschaft. Danach muss ein Fachanwalt das Internet täglich nach neuen BGH-Entscheidungen durchforsten und zugleich auf ihre Bedeutung für alle aktuell von ihm bearbeiteten Rechtsstreitigkeiten überprüfen.
Dies stellt eine überzogene und praxisferne Anforderung an die Fachanwaltschaft dar, die in der Praxis kaum zu realisieren sein wird.
Von daher eine höchst zweifelhafte Entscheidung des OLG München.
Link zur Entscheidung
OLG München, Urteil vom 17.07.2007, 4 UF 108/07