Leitsatz
Die Parteien stritten sich um die Abänderung einer in einer Jugendamtsurkunde enthaltenen Unterhaltsverpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt.
Sachverhalt
Der Antragsgegner ist der nichteheliche Vater des am 16.2.1988 geborenen Antragstellers. Er hatte sich zuletzt mit Urkunde des Jugendamts vom 8.7.2004 verpflichtet, in Abänderung einer alten DDR-Urkunde aus dem Jahre 1988 monatlichen Unterhalt in Höhe von 116 % des jeweiligen Regelbetrages der dritten Altersstufe gem. § 2 RegelbetragVO zu zahlen.
Der Antragsteller hat im Dezember 2004 die Festsetzung eines monatlichen Unterhalts i.H.v. 236,00 EUR, beginnend ab 1.9.2004, begehrt und darauf hingewiesen, dass eben dieser Betrag in der Zeit von September bis November 2004 von dem Antragsgegner gezahlt wurde. In dem Verfahren äußerte sich der Antragsgegner nicht. Das AG hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.2.2005 den Unterhalt für die Zeit ab 1.12.2004 auf 236,00 EUR monatlich festgesetzt. Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des Verfahrens wegen eines bereits vorhandenen Unterhaltstitels.
Entscheidung
Die sofortige Beschwerde ist nach Auffassung des OLG statthaft und auch begründet.
Das Beschwerdegericht teilte die Auffassung des Antragsgegners, wonach das Verfahren auf vereinfachte Festsetzung des Unterhalts aufgrund anderweitiger Titulierung des begehrten Unterhalts gem. § 645 Abs. 2 ZPO unzulässig ist. Hierbei sei es unschädlich, dass der Antragsgegner sich insoweit allein auf den am 8.7.2004 vor dem Jugendamt des Landkreises O. errichteten Titel als Zulässigkeitseinwendung beruft, da dieser Grund für das Beschwerdegericht nicht bindend ist, vielmehr die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens zumindest hinsichtlich der Einwendung einer anderweitigen Titulierung in jeglicher rechtlicher Hinsicht zu überprüfen ist.
Ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel liegt in Form der am 23.8.1988 errichteten Urkunde des Rates des Kreises G. vor. Solche vor dem Organ der Jugendhilfe errichtete vollstreckbare Urkunden gelten als Vollstreckungstitel i.S.d. § 60 SGB VIII, sind also über die Wiedervereinigung hinaus vollstreckungsfähige Titel (vgl. Maurer, Kindesunterhalt im Beitrittsgebiet, FamRZ 1994, 337 ff..
Diese Urkunde gilt auch weiterhin fort. Sie enthält inhaltlich keine Einschränkungen ihrer Geltungsdauer, eine konkrete Befristung fehlt.
Für eine höhere Festsetzung von Unterhalt bleibt dem Antragsteller daher allein das Verfahren einer Abänderungsklage gem. § 323 ZPO, der die einzige prozessuale Möglichkeit darstellt, um die Jugendamtsurkunde formell wirksam abzuändern.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12.10.2005, 9 UF 108/05