Leitsatz
Die Beteiligten waren die Eltern einer am 29.10.2007 geborenen Tochter, die im Haushalt ihrer Mutter in Bonn lebte. Zum Umgangsrecht des Vaters hatten sich die Parteien in einer Elternvereinbarung vom 14.10.2010 vor dem AG verständigt und hierdurch eine vom OLG in einem früheren Beschwerdeverfahren getroffene Umgangsregelung bestätigt.
Nach dieser Vereinbarung sollte der Kindesvater berechtigt sein, jeden Mittwoch in der Zeit vom 15.00 bis 18.00 Uhr und zudem 14-tägig samstags und sonntags in der Zeit von jeweils 9.00 bis 18.15 Uhr mit seiner Tochter Umgang zu haben. Diese Regelung sollte bis Ende Februar 2010 gelten. Ab März 2010 wurde das Umgangsrecht für das 14-tägige Wochenendumgangsrecht dahingehend erweitert, dass der Kindesvater berechtigt sein sollte, das gesamte Wochenende mit seiner Tochter zu verbringen. Dies mit der Maßgabe, dass er sie samstags um 9.00 Uhr bei ihrer Mutter abholen und sonntags um 18.15 Uhr zu ihr zurückbringen sollte.
Im Übrigen verblieb es bei dem Umgang mittwochnachmittags.
Ferner wurden zwischen den Eltern Vereinbarungen für den Fall der Verhinderung eines Elternteils und das Umgangsrecht an den gesetzlichen Feiertagen vereinbart.
Nachdem der Kindesvater eine Arbeitsstelle in Erfurt angetreten hatte und ihm der Umgang mit seiner Tochter Mittwochnachmittag nicht mehr möglich war, beantragte er, den Mittwoch durch den Freitag mit einer zusätzlichen Übernachtung zu ersetzen.
Das Familiengericht hat seinen Antrag abgewiesen.
Hiergegen wandte sich der Vater mit der Beschwerde, die ohne Erfolg blieb.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Ebenso wie das erstinstanzliche Gericht ging auch das OLG davon aus, dass Abänderungsgründe i.S.d. § 1696 BGB nicht vorlägen. In dem Arbeitsplatzwechsel des Kindesvaters sah das OLG keinen triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Grund, der es unter Kindeswohlgesichtspunkten angezeigt erscheinen lasse, das Umgangsrecht entsprechend dem Antrag des Kindesvaters dahin abzuändern, dass der Mittwoch durch den Freitag mit einer zusätzlichen Übernachtung ersetzt werde.
Vielmehr spreche die derzeitige Persönlichkeitsentwicklung der gemeinsamen Tochter vorläufig noch gegen eine Ausweitung der Umgangskontakte an den Wochenenden. Hierzu nahm das OLG auf die Stellungnahme der Verfahrensbeiständin sowie des Jugendamtes Bezug.
Nach wie vor habe sich die Situation zwischen den Kindeseltern nicht beruhigt. Ihr Umgang miteinander sei weiterhin von wechselseitigen Anfeindungen geprägt. Diese angespannte Beziehung der Eltern lasse auch die Tochter nicht unberührt. Das Wohl des Kindes sei angesichts der noch nicht beruhigten Situation zwischen den Eltern vorrangig. Die Tochter brauche noch einen festen Orientierungsrahmen, der nicht zu häufig gewechselt werden solle. Das Umgangsrecht des Vaters bewege sich - auch ohne die von ihm begehrte Änderung - in angemessenem Rahmen.
Hinweis
Die Entscheidung des OLG ist lesenswert und verdient Zustimmung. Das OLG stellt die Vorrangigkeit des Kindeswohls in den Vordergrund, dem sich auch zerstrittene Eltern in einem noch nicht bewältigten Partnerkonflikt regelmäßig unterordnen müssen.
Das OLG hat Kontinuitätsgesichtspunkte und das Vertrauen des betroffenen Kindes in die Verlässlichkeit getroffener Regelungen in den Vordergrund gestellt und gegen die von dem Vater gewünschte Abänderung angeführt, das dessen Umgangsrecht mit der getroffenen Regelung angemessen gewahrt sei.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2012, 4 UF 18/12