Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderung einer Umgangsrechtsvereinbarung nur aus trifftigen Gründen des Kindeswohls
Leitsatz (amtlich)
Bei einer zu treffenden Umgangsrechtsentscheidung ist auch unter Beachtung der widerstreitenden Elternrechte stets oberstes Gebot das Kindeswohl. Dabei ist das Kind in seiner Individualität als eigenständige Persönlichkeit zu akzeptieren und ihr Recht auf gedeihliche Entwicklung ihrer Persönlichkeit der Umgangsrechtsentscheidung zugrunde zu legen.
Haben die Eltern in noch nicht weit zurückliegender Zeit eine einvernehmlichen Regelung zum Umgangsrecht getroffen, sprechen in der Regel unter Kindeswohlgesichtspunkten triftige Gründe für eine Beibehaltung der vereinbarten Besuchskontakte, wie z.B. Kontinuitätsgesichtspunkte und das Vertrauen des Kindes in die Verlässlichkeit getroffener Regelungen.
Normenkette
BGB §§ 1684, 1696
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 12.01.2012; Aktenzeichen 408 F 287/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 12.1.2012 - 408 F 287/11 - wird mit der Klarstellung auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen, dass es bei den Regelungen zum Umgangsrecht gemäß der Elternvereinbarung vor dem AG - Familiengericht - Bonn vom 14.10.2010 - 408 F 287/10 - entsprechend dem Senatsbeschluss vom 3.2.2010 -4 UF 184/09 = 408 F 258/09 AG Bonn - verbleibt.
Gründe
Die gem. §§ 58, 59, 61, 68, 64, 111 Nr. 2, 151 Nr. 2 FamFG zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, weil keine Abänderungsgründe i.S.d. § 1696 BGB vorliegen. Danach kann eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich abgeändert werden, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Solche Gründe haben weder die Kindesmutter noch der Kindervater dargelegt, so dass es bei der bisher geltenden Umgangsrechtsregelung verbleibt. Diese haben die Kindeseltern nochmals in einem neuerlichen Umgangsrechtsverfahren in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2010 vor dem AG Brühl - 408 F 287/10 - bestätigt. Die seinerzeit vom Senat getroffene Umgangsrechtsregelung lautet:
"Der Kindesvater ist berechtigt, jeden Mittwoch in der Zeit von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr, zudem 14tägig samstags und sonntags gleichfalls in der Zeit von jeweils 09.00 Uhr bis 18.15 Uhr mit seiner am 29.10.2007 geborenen Tochter M. Umgang zu haben.
Die vorstehende Regelung gilt ab dem Wochenende 28./29.11.2009, an diesem Wochenende hat der Kindesvater an beiden Wochenendtagen Umgang mit M., von da an in der vorstehenden Ziffer aufgezeigten Reihenfolge.
Die in den vorstehenden Ziffern getroffene Regelung gilt bis Ende Februar 2010, ab März 2010 wird der Kindesumgang für das 14tägige Wochenendumgangsrecht zukünftig dahingehend erweitert, dass der Kindesvater berechtigt ist, das gesamte Wochenende mit M. zu verbringen, d.h., er holt M. um 09.00 Uhr morgens samstags ab und bringt M. sonntags um 18.15 Uhr zurück.
Im Übrigen verbleibt es bezüglich der Mittwoch-Nachmittage bei der Regelung unter Ziff. 1, zweiter Absatz.
Die Kindesmutter hat dafür Sorge zu tragen, dass M. an den Umgangstagen rechtzeitig mit den für den Umgang benötigten Sachen (Kleidung etc.) ausgerüstet und zur Abholung bereit ist.
Der Kindesvater ist verpflichtet, die Zeiten hinsichtlich der Abholung des Zurückbringens einzuhalten.
Für den Fall, dass ein Umgangstermin wegen Verhinderung eines der Elternteile bzw. des Kindes ausfällt, so ist er nachzuholen. Für den Fall, dass es ein Wochenende mit beiden Tagen bzw. mit Übernachtung ab März 2010 ist, findet ein entsprechender Tausch statt, d.h., beide Wochenendtage bzw. die Übernachtung findet am folgenden Wochenende statt.
Hinsichtlich der Feiertage gilt, dass M. hinsichtlich Weihnachten, Ostern und Pfingsten jeweils einen Feiertag bei der Kindesmutter und einen Feiertag beim Kindesvater verbringt und zwar jeweils den ersten bei der Kindesmutter und den zweiten beim Kindesvater.
Hinsichtlich aller übrigen Feiertage gilt, dass M. diese abwechselnd bei den Eltern verbringt, beginnend mit dem ersten Feiertag des Jahre 2010 beim Kindesvater und entsprechendem Wechsel hinsichtlich der folgenden Feiertage."
Bei dieser Regelung hat es zu verbleiben, auch wenn der Kindesvater durch den Arbeitsplatzwechsel nach F. die Umgangskontakte mittwochs zur Zeit nicht mehr wahrnehmen kann. Gleichwohl meint der Senat, dass dieser Umstand keine triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen ergibt, die es unter Kindeswohlgesichtspunkten angezeigt erscheinen lassen, das Umgangsrecht entsprechend dem Antrag des Kindesvaters dahin abzuändern, dass der Mittwoch durch den Freitag mit einer zusätzlichen Übernachtung erweitert wird. Vielmehr spricht die derzeitige Persönlichkeitsentwicklung der gemeinsamen Tochter M. vorläufig noch gegen eine Ausweitung der Umgangskont...