Leitsatz
Der Antragsteller begehrte die Abänderung eines Urteils, mit dem er verurteilt worden war, Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages gemäß § 2 RegelbetragVO Ost der 3. Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Die damals berücksichtigte Eigenheimzulage i.H.v. 340,00 EUR monatlich war zwischenzeitlich entfallen. Für ein weiteres ihm ggü. unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind hatte er aufgrund einer Veränderung der Altersstufe höheren Unterhalt zu zahlen. Die Antragsgegnerin war im Jahre 1993 geboren und lebte im Haushalt ihrer Mutter.
Das erstinstanzliche Gericht hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Abänderungsklage verweigert und zur Begründung ausgeführt, er hätte bereits in dem Vorprozess auf den Wegfall der Eigenheimzulage zum 1.8.2008 hinweisen müssen.
Gegen die ablehnende PKH-Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde ein, die nicht erfolgreich war.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch nach Auffassung des OLG hatte die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg. Sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sei zu Recht zurückgewiesen worden.
Die Abänderungsklage sei zulässig. Insbesondere habe der Antragsteller mit der Behauptung, die Eigenheimzulage sei ab dem 1.8.2008 weggefallen, einen nach dem Schluss des schriftlichen Verfahrens am 20.1.2006 in dem Vorprozess eingetretene neue Tatsache geltend gemacht. Dieser Abänderungsgrund sei auch nicht gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert. Es spiele keine Rolle, dass der Wegfall der Eigenheimzulage bereits im Vorverfahren voraussehbar gewesen sei. Maßgeblich sei, wann die wesentliche Veränderung tatsächlich eingetreten sei, nicht der frühere Zeitpunkt der Vorhersehbarkeit. Dies sei dem eindeutigen Wortlaut des § 323 Abs. 2 ZPO zu entnehmen (Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 10 Rz. 159; BGH FamRZ 2001, 1687; FamRZ 2004, 1988 [1989]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 323 Rz. 34; OLG Hamm FamRZ 2003, 460).
Das Hineinwachsen in eine höhere Altersstufe des weiteren unterhaltsberechtigten Kindes könne, müsse aber nicht als künftige Erhöhung in das Urteil des Vorprozesses aufgenommen werden, da eine Abänderung gemäß § 323 ZPO erst dann verlangt werden könne, wenn eine Änderung der Verhältnisse bereits eingetreten und nicht nur voraussehbar sei.
Gleichwohl sei die Abänderungsklage unbegründet. Eine wesentliche Veränderung für die Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung des titulierten monatlichen Unterhalts i.H.v. 267,00 EUR liege nicht vor.
Dem Urteil des AG, dessen Abänderung der Antragsteller begehre, sei zu entnehmen, dass es seinerzeit von einem monatlichen Nettoeinkommen des Antragstellers i.H.v. 1.072,00 EUR monatlich ausgegangen sei. Nach Bereinigung um berufsbedingte Fahrtkosten sei ein Betrag von 951,00 EUR verblieben. Hinzugerechnet worden sei ein monatlicher Wohnwert i.H.v. 350,00 EUR und eine monatliche Eigenheimzulage von 340,00 EUR.
Der Antragsteller verfüge nunmehr aufgrund der vorgelegten Verdienstabrechnungen über ein monatliches Einkommen i.H.v. 1.383,00 EUR. Nach Abzug der Fahrtkosten i.H.v. 175,00 EUR verbleibe ihm Einkommen von 1.218,00 EUR. Nach Addition des Wohnvorteils i.H.v. 350,00 EUR errechnete das OLG insgesamt Einkünfte von 1.568,00 EUR. Im Hinblick darauf sei der Antragsteller zur Zahlung des titulierten Unterhalts auch weiterhin leistungsfähig.
Link zur Entscheidung
Thüringer OLG, Beschluss vom 26.05.2009, 1 WF 105/09