Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderungsklage beim Kindesunterhalt: Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Veränderung der Unterhaltsberechnung durch Änderung der unterhaltsrechtlichen Bedarfssätze. Wegfall der Eigenheimzulage und Einstufung eines weiteren unterhaltsberechtigten Kindes in die nächst höhere Altersstufe der einschlägigen Unterhaltstabelle
Leitsatz (amtlich)
1. Maßgeblich ist, wann die wesentliche Änderung tatsächlich eingetreten ist, nicht der frühere Zeitpunkt der Vorhersehbarkeit, wie dem eindeutigen Wortlaut des § 323 Abs. 2 ZPO ("entstanden") zu entnehmen ist.
2. Das Hineinwachsen in eine höhere Altersstufe z B kann, muss aber nicht als künftige Erhöhung in das Urteil des Vorprozesses aufgenommen werden.
Normenkette
ZPO § 323 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Mühlhausen (Beschluss vom 12.02.2009; Aktenzeichen 2 F 647/07) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes finden im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht statt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin, geboren am 24.5.1993, ist die eheliche Tochter des Antragstellers. Die Kindeseltern sind rechtskräftig geschiedene Eheleute; die Antragsgegnerin lebt bei der Kindesmutter.
Der Antragsteller (dieses Verfahrens) schuldet gemäß Urteil des AG Mühlhausen vom 3.2.2006 (Az. 2 F 169/04) der Antragsgegnerin ab dem 1.5.2005 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages gem. § 2 Regelbetragverordnung Ost der 3. Altersstufe abzgl. der gem. §§ 1612b, 1612c BGB anrechenbaren kindbezogenen Leistungen, soweit eine Anrechnung nicht nach § 1612b Abs. 5 BGB unterbleibt. Das AG ist von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Kindesvaters i.H.v. 1072 EUR ausgegangen, hat hiervon monatliche Fahrtkosten i.H.v. 121 EUR abgezogen, so dass 951 EUR verblieben. Das AG hat dem monatlichen Einkommen des Antragstellers einen Wohnwert i.H.v. 350 EUR und die anteilige Eigenheimzulage i.H.v. 340 EUR hinzugerechnet, so dass das Einkommen insgesamt 1641 EUR betrug und der Antragsteller seine Unterhaltspflichten ggü. der Antragsgegnerin in beantragter Höhe, ggü. dem Kind C. und seiner nur gering verdienenden Ehefrau nicht vernachlässigen müsse.
Der Beklagte war einem weiteren Kind C. T., geboren am 26.5.2002, gegenüber unterhaltsverpflichtet, das in seinem Haushalt lebt. Der Beklagte ist wiederverheiratet. Seine jetzige Ehefrau verdiente monatlich 665,28 EUR netto.
Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren auf eine Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht auf 234 EUR beginnend ab dem 1.1.2008 und auf 215 EUR ab dem 1.6.2008 in Anspruch zu nehmen und ersucht hierfür um Prozesskostenhilfe.
Er trägt vor, die Änderung des Unterhaltsanspruches begründe sich zum einen mit der Änderung der unterhaltsrechtlichen Bedarfssätze sowie der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Jena zum 1.7.2007. Darüber hinaus entfalle mit dem 1.8.2008 die bisher als Einkommen beim Antragsteller berücksichtigte Eigenheimzulage. Ab dem 1.6.2008 erreiche das weitere Kind C. die zweite Altersstufe.
Der Antragsteller habe in dem Zeitraum Dezember 2006 bis November 2007 über ein Nettoeinkommen i.H.v. 16466,27 EUR, im Monatsdurchschnitt i.H.v. 1372,19 EUR verfügt. Davon seien 165 EUR für die täglichen Fahrten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte, pauschale 5 % vom Nettobetrag i.H.v. 68,81 EUR an berufsbedingten sonstigen Aufwendungen sowie Kinderbetreuungskosten i.H.v. 75 EUR monatlich in Abzug zu bringen. Es verbleibe ein Einkommen i.H.v. 1063,58 EUR. Diesem sei der insoweit anerkannte Wohnwert i.H.v. 350 EUR hinzuzurechnen, so dass von einem Nettoeinkommen i.H.v. 1413,58 EUR auszugehen sei. Abzüglich des Selbstbehalts i.H.v. 820 EUR verbleibe eine Verteilungsmasse i.H.v. 593,58 EUR.
Dieser Betrag sei zwischen den einzelnen Unterhaltsgläubigern des Antragstellers aufzuteilen. Neben der Antragsgegnerin kommen noch dessen leibliches Kind aus seiner Ehe mit B. T. sowie seine geringverdienende Ehefrau B. in Betracht.
Für die Zeit bis zum 31.5.2008 richte sich der zu berücksichtigende Unterhaltsbetrag für C. noch nach der ersten Altersstufe. Entsprechend der Höhe des bereinigten Nettoeinkommens bestehe ein Anspruch i.H.v. 217 EUR abzgl. einer Anrechnung von Kindergeld i.H.v. 21 EUR, so dass ein Anspruch i.H.v. 196 EUR verbleibe.
Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau bemesse sich nach Punkt 22 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien. Hiernach sei ein Bedarf von 565 EUR anzusetzen, von dem das eigene bereinigte Einkommen in Abzug zu bringen sei.
Frau T. habe in der Zeit von 12/06 bis 11/07 über ein Jahreseinkommen i.H.v. 8149,02 EUR netto verfügt. Insofern sei ein durchschnittliches monatliches Einkommen i.H.v. 679,06 EUR gegeben. Der einfache Weg zur Arbeitsstätte betrage 3 Kilometer. Insoweit seien 33 EUR in Abzug zu bringen. Darüber hinaus seien 33,96 EUR an anderweitigen berufsbedingten Aufwendungen in Höhe der fünf prozentigen Pauschale sowie 267 EUR an Unterhalt entsprechend der Thüringer Tabe...