Leitsatz
Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Sie hatten im Jahre 1984 geheiratet und waren mit Urteil vom 13.7.2004 rechtskräftig geschieden worden. Aus ihrer Ehe waren zwei in den Jahren 1988 und 1991 geborene Kinder hervorgegangen. Das jüngere Kind lebte im Haushalt seines Vaters. Die Mutter leistete Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 316,00 EUR.
Ab August 2010 sollte das jüngere Kind eine Ausbildung im väterlichen Betrieb beginnen und ab diesem Zeitpunkt eigene Ausbildungsvergütung erzielen. Das ältere Kind hatte bis Februar 2008 im Haushalt der Mutter gewohnt und unterhielt seit März 2008 eine eigene Wohnung. Die ältere Tochter studierte und erhielt Unterhalt i.H.v. 505,00 EUR monatlich von dem Beklagten.
Im Termin vor dem OLG am 20.4.2010 vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte die Unterhaltsverpflichtung ggü. den beiden Kindern künftig alleine übernehmen und die Klägerin von ihrer Unterhaltspflicht den Kindern ggü. freistellen würde.
Der Beklagte war selbständiger Zahntechnikermeister und Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Ferner war er Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer weiteren GmbH.
Seit dem Jahre 2009 war er wiederverheiratet und lebte mit seiner Frau in der von ihm zu diesem Zweck nach der Scheidung erworbenen Immobilie. Zur Abtragung von Darlehen, die auf diesem Grundstück lasteten, zahlte er monatliche Zins- und Tilgungsleistungen. Seine Ehefrau war seit Mai 2009 teilschichtig berufstätig als kaufmännische Angestellte mit rund 130 Wochenstunden.
Die Klägerin war gelernte Zahntechnikerin und hatte bis zur Geburt der gemeinsamen Tochter vollschichtig in diesem Beruf in der Firma des Beklagten gearbeitet. Danach hat sie zu unterschiedlichen Zeiträumen teilschichtig als Bürokraft in der Firma des Beklagten mitgearbeitet. Während der Ehe erkrankte sie an multipler Sklerose und wurde dauerhaft erwerbsunfähig. Seit dem Jahre 2001 bezog sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Parteien stritten um die Abänderung eines Vergleichs vom 22.11.2004. In diesem Vergleich hatten sie wechselseitig auf Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen verzichtet. Ferner hatte der Beklagte sich zur Zahlung von Ehegattenunterhalt i.H.v. 950,00 EUR monatlich ab Dezember 2004 verpflichtet. Außerdem hatten die Parteien vereinbart, dass eine gemeinsame Immobilie möglichst schnell veräußert und die sich hieraus ergebende Veränderung der wirtschaftlichen Situation unterhaltsrechtlich Berücksichtigung finden sollte.
Die Klägerin hat den Beklagten mit außergerichtlichem Schreiben vom 9.5.2009 vergeblich zur Zahlung höheren Ehegattenunterhalts aufgefordert. Sie erhob daraufhin Klage und beantragte erstinstanzlich, den Beklagten zur Zahlung rückständigen Ehegattenunterhalts i.H.v. 7.840,00 EUR für Mai 2005 bis einschließlich September 2005 und ab September 2005 laufenden Ehegattenunterhalt von 2.266,00 EUR monatlich zu zahlen.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung sowie im Wege der Widerklage, den Vergleich vor dem OLG Hamm vom 22.11.2004 dahingehend abzuändern, dass er mit Wirkung ab Mai 2005 nur noch zur Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. 636,74 EUR verpflichtet sei und seine Verpflichtung zur Leistung von Ehegattenunterhalt mit Wirkung ab Januar 2008 insgesamt entfalle.
Das AG hat Klage und Widerklage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine wesentliche Änderung der Einkommensdifferenz beider Parteien, die zu einem anderen als dem titulierten Unterhaltsbetrag führen könnten, nicht vorliege. Eine zeitliche Befristung des Ehegattenunterhalts wurde im Hinblick auf die lange Ehezeit und die Erkrankung der Klägerin abgelehnt.
Beide Parteien legten gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein.
Die Berufung des Beklagten hatte nur teilweise, die Berufung der Klägerin keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG sah keinen Anspruch der Klägerin auf Abänderung des zwischen den Parteien geschlossenen Unterhaltsvergleichs vom 22.11.2004, da die der Bemessung der Höhe des Ehegattenunterhalts zugrunde liegenden Verhältnisse sich in dem maßgeblichen Anspruchszeitraum nicht zu ihren Gunsten geändert hätten.
Der Anspruch des Beklagten auf Abänderung des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs ab November 2007 folge aus den §§ 323 ZPO, 313 Abs. 1, 1572 Nr. 1 BGB.
Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt wegen Krankheit (§ 1572 Nr. 1 BGB), da infolge ihrer Erkrankung von ihr vom Zeitpunkt der Scheidung an eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden könne. Allerdings hätten sich spätestens seit November 2007 die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zugunsten des Beklagten so wesentlich geändert, dass ihm ein Festhalten an der vertraglichen Regelung vom 22.11.2004 nicht zugemutet werden könne. Dies gelte insbesondere für die zukünftigen, von der Herabsetzung und Befristung gemäß § 1578b BGB betroffenen Zeiträume.
Das OLG hielt es im vorliegenden Fall für geboten, die Abänderung des Proze...