Leitsatz
Das OLG Hamm sich in dieser Entscheidung primär mit der Frage der Befristung des Anspruchs auf Aufstockungs- bzw. Altersunterhalt bei fortbestehenden ehebedingten Nachteilen aufseiten der Unterhaltsberechtigten auseinandergesetzt. Ferner ging es um die Bestimmung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs bei Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen mit überobligationsmäßigen Einkünften aus Nebentätigkeit.
Sachverhalt
Die Parteien stritten im Wege der Abänderungsklage zum nachehelichen Unterhalt.
Durch Urteil des OLG vom 14.10.2003 war der damalige Beklagte zur Zahlung von Aufstockungsunterhalt i.H.v. 620,00 EUR monatlich verurteilt worden. Grundlage dieser Entscheidung war ein berücksichtigungsfähiges Einkommen des Ehemannes i.H.v. 5.641,43 EUR, von ihm zu zahlender Unterhalt für die Tochter, sowie ein Wohnwert für das von dem Pflichtigen bewohnte Einfamilienhaus und Nebeneinkünfte in der Weise, dass lediglich die steuerfreien Nebeneinkünfte aus der Tätigkeit im Gemeinderat in die Bedarfsermittlung einflossen. Die weiteren streitigen Einkünfte aus Nebentätigkeiten blieben unberücksichtigt, weil es sich dabei um überobligationsmäßige Tätigkeiten handelte.
Aufseiten der damaligen Klägerin wurde ein Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit i.H.v. 790,00 EUR in die Berechnung eingestellt, ferner fiktive Zinserträge i.H.v. 50,00 EUR.
Die Beklagte war 1945 geboren, der Kläger im Jahre 1943. Der Kläger war während seiner aktiven Zeit Beamter nach der Besoldungsgruppe A 12 und in der Kommunalpolitik nebenberuflich tätig. Er bezog zwischenzeitlich eine Pension sowie eine Altersrente. Die Beklagte bezog ebenfalls Altersrente. Während der Ehezeit von 1970 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 3.3.1998 war sie überwiegend nicht erwerbstätig. Zuvor war sie Verwaltungsangestellte im öffentlichen Dienst gewesen. Nach der Ehescheidung war die Beklagte nur noch teilweise in der Lage, einen Arbeitsplatz mit einer vollschichtigen Tätigkeit zu finden. Überwiegend war sie teilzeitbeschäftigt und arbeitslos. Der Ehemann war wiederverheiratet seit Dezember 2003. Kinder waren aus dieser Ehe nicht hervorgegangen.
Mit der von ihm erhobenen Abänderungsklage erstrebte der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltspflicht. Er trug im Wesentlichen vor, die Verhältnisse hätten sich schon deshalb geändert, weil er seit 2003 wiederverheiratet sei und seit 2008 eine Alterspension und eine Rente beziehe, die Beklagte ebenfalls Rentenbezieherin sei und der Unterhaltsanspruch aufgrund der Unterhaltsreform befristet werden müsse.
Die Beklagte hat die Erhöhung ihres Unterhalts auf monatlich 1.250,00 EUR im Wege der Widerklage begehrt und zur Begründung ausgeführt, der Kläger erziele erhebliche Nebeneinkünfte sowohl aus seiner kommunalpolitischen Tätigkeit wie auch aus der Organisation und Durchführung von Weihnachts- und Frühjahrsmärkten, aus schriftstellerischer Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung. Die derzeitige Ehefrau des Klägers sei nicht bedürftig.
Das AG hat die Abänderungsklage des Klägers abgewiesen und auf die Widerklage den Unterhaltsanspruch ab November 2008 auf 730,00 EUR erhöht. Es hat dabei entsprechend der seinerzeit praktizierten Rechtsprechung des BGH zur Drittelung des Gesamteinkommens im Falle der Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen eine doppelte Berechnung durchgeführt. Zum einen hat das AG das Einkommen des Klägers ohne die Berücksichtigung der zweiten Ehefrau in die Berechnung in der Weise eingestellt, dass es die Steuerklasse I angewandt hat, ferner von den sonstigen Einkünften nur die steuerpflichtigen Einkünfte aus der Kommunalpolitik in Ansatz gebracht. Das AG ist auf diese Weise zu einem offenen Restbedarf der Beklagten i.H.v. 841,00 EUR gelangt. Im Wege der Einbeziehung der zweiten Ehefrau in die Drittelungsmethode und unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Einkünfte des Klägers nach der Steuerklasse III hat das AG einen Bedarf der Beklagten i.H.v. 730,00 EUR ermittelt und ausgeurteilt.
Beide Parteien legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Die Rechtsmittel beider hatten teilweise Erfolg.
Entscheidung
Die Berufung des Klägers führte für die Zeit von November 2008 bis Dezember 2008 und ab Januar 2010 zu einer geringfügigen Korrektur des angefochtenen Urteils. Das Rechtsmittel der Beklagten hatte für die Zeit von Januar 2009 bis Dezember 2009 geringen Erfolg.
Das OLG wies darauf hin, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten, der im Vorverfahren noch als Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen worden war, sich nunmehr als Altersunterhaltsanspruch nach § 1571 BGB darstelle, da die Beklagte aufgrund ihres Alters und ihres Rentenbezuges nicht in der Lage sei, ihren Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu decken. Eine Befristung ihres Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578b BGB komme aufgrund der langen Ehedauer und der nachwirkenden ehebezogenen Nachteile nicht in Betracht.
Das OLG hat sich sodann in den Entscheidungsgründen eingehend mit der Drittelungsmethode wegen der Wiederverheiratung de...