Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung nach Dreiteilungsmethode bei überobligatorischen Einkünften. Nachehelicher Unterhalt: Ausschluss einer Befristung für Aufstockungs- bzw. Altersunterhalt bei fortbestehenden ehebedingten Nachteilen
Leitsatz (redaktionell)
Keine Unterhaltsbefristung bei fortbestehenden ehebedingten Nachteilen in Form einer niedrigeren Altersrente
Normenkette
BGB § 1578 Abs. 1, § 1578b
Verfahrensgang
AG Soest (Urteil vom 24.04.2009; Aktenzeichen 17 F 302/08) |
Tenor
Unter Abweisung der weitergehenden Berufungen der Parteien wird auf die Berufungen der beiden Parteien das am 24.4.2009 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Soest (17 F 302/08) abgeändert.
In Abänderung des Senatsurteils vom 14.10.2003 (7 UF 50/03 OLG Hamm) wird der Kläger verurteilt, folgenden monatlichen Unterhalt an die Beklagte zu zahlen:
Für November und Dezember 2008 |
715 EUR, |
für Januar bis Dezember 2009 |
735 EUR |
und für die Zeit ab 1.1.2010 |
715 EUR |
jeweils abzgl. bis Februar 2010 gezahlter monatlich |
620 EUR. |
Im Übrigen werden die Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Wege der Abänderungsklage zum nachehelichen Unterhalt.
Durch Senatsurteil vom 14.10.2003 (7 UF 50/03) ist der damalige Beklagte zu einem Aufstockungsunterhalt i.H.v. 620 EUR monatlich verurteilt worden. Grundlage dieses Urteils war ein berücksichtigungsfähiges Einkommen des Ehemannes i.H.v. 5.641,43 DM, ferner der Unterhalt für die Tochter X, ein Wohnwert für das vom Pflichtigen bewohnte Einfamilienhaus sowie Nebeneinkünfte in der Weise, dass lediglich die steuerfreien Nebeneinkünfte aus der Tätigkeit im Gemeinderat in die Bedarfsermittlung eingeflossen sind. Die weiteren, z.T. streitigen Einkünfte, insbesondere aus der Organisation und Durchführung von Weihnachtsmärkten und schriftstellerischer Tätigkeit sind unberücksichtigt geblieben, weil es sich dabei um überobligationsmäßige Tätigkeiten gehandelt hat. Auf Seiten der damaligen Klägerin wurde ein Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit i.H.v. 790 EUR in die Berechnung eingestellt, ferner fiktive Zinserträge i.H.v. 50 EUR.
Die Beklagte ist 1945 geboren, der Kläger 1943. Der Kläger war während seiner aktiven Zeit Beamter nach der Besoldungsgruppe A 12 und in der Kommunalpolitik nebenberuflich aktiv. Er bezieht inzwischen eine Pension sowie eine Altersrente. Die Beklagte bezieht ebenfalls eine Altersrente. Während der Ehezeit, die von 1970 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 3.3.1998 gedauert hat, war sie überwiegend nicht erwerbstätig, zuvor war sie Verwaltungsangestellte im öffentlichen Dienst. Nach der Ehescheidung war die Beklagte nur noch teilweise in der Lage, einen Arbeitsplatz mit einer vollschichtigen Tätigkeit zu finden. Überwiegend war sie teilzeitbeschäftigt und arbeitslos. Der Ehemann ist wiederverheiratet seit Dezember 2003, aus dieser Ehe hat er keine Kinder.
Mit der vorliegenden Abänderungsklage erstrebt der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltspflicht. Er wendet im Wesentlichen ein, die Verhältnisse hätten sich schon deshalb geändert, weil er seit 2003 wiederverheiratet sei, seit 2008 eine Alterspension und eine Rente bezöge, die Beklagte ebenfalls Rentenbezieherin sei und der Unterhaltsanspruch aufgrund der Unterhaltsreform befristet werden müsse. Ferner macht er hilfsweise die Rückzahlung überzahlten Unterhalts geltend.
Die Beklagte hat die Erhöhung ihres Unterhalts auf monatlich 1.250 EUR im Wege der Widerklage erstrebt und führt zur Begründung aus, dass dem Kläger erhebliche Nebeneinkünfte sowohl aus seiner kommunalpolitischen Tätigkeit wie auch aus der Organisation und Durchführung von Weihnachts- und Frühjahrsmärkten, aus schriftstellerischer Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung zustünden. Die derzeitige Ehefrau des Klägers sei nicht bedürftig.
Das AG hat die Abänderungsklage des Klägers abgewiesen und auf die Widerklage den Unterhaltsanspruch ab November 2008 auf 730 EUR erhöht. Es hat dabei entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Drittelung des Gesamteinkommens im Falle der Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen eine doppelte Berechnung durchgeführt. Zum einen hat das AG das Einkommen des Klägers ohne die Berücksichtigung der zweiten Ehefrau in die Berechnung in der Weise eingestellt, dass es die Steuerklasse I angewandt hat, ferner von den sonstigen Einkünften nur die steuerpflichtigen Einkünfte aus der Kommunalpolitik in Ansatz gebracht hat. Das AG ist auf diese Weise zu einem offenen Restbedarf der Beklagten i.H.v. 841 EUR gelangt. Im Wege der Einbeziehung der zweiten Ehefrau in die Drittelungsmethode und unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Einkünfte des Klägers nach der Steuerklasse 3 hat das AG einen Bedarf der Beklagten i.H.v. 730 EUR ermittelt und diesen als Höchstbetrag ausgeurteilt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien. Der Kläger bezieht sich im Wesentlichen auf seine erstinstanzlichen Ausfü...