Bei der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO handelt es sich um eine prozessuale Gestaltungsklage, mit der über einen Leistungsantrag eine erneute Entscheidung über eine Sache unter Beseitigung der Rechtskraft erreicht werden kann.
Sie kann gegen Leistungsurteile oder andere Titel, wie z. B. gerichtliche Vergleiche gerichtet werden, § 323 Abs. 1 und 4 ZPO, und ist von der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu unterscheiden.
Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach allgemeinen Vorschriften.
Neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen muss ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Ein solches fehlt dann, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Titel bereits beendet ist.
Besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abänderungsklage ist eine Verurteilung oder Verpflichtung zu einer wiederkehrenden Leistung gemäß § 258 ZPO. In der Praxis findet die Abänderungsklage vorrangig Anwendung im Unterhaltsrecht, dort in den §§ 238 ff. ZPO. Wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO sind einseitige Verpflichtungen, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben, wie z.B. auch Zinsen oder Renten. Insoweit muss bereits ein Titel vorliegen.
Schließlich muss eine wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse, auf denen der im früheren Urteil angenommene Anspruch nach Inhalt und Umfang beruht, eingetreten sein. Die Beweislast liegt beim Kläger. Wesentlich ist eine solche Änderung dann, wenn es nach dem Ermessen des Gerichts zur Verurteilung zu einem höheren oder geringeren Betrag gekommen wäre. Das ist in der Regel der Fall bei einer Abweichung von ca. 10 %, im Einzelfall aber auch weniger.
Erhöhung der Lebenshaltungskosten, Gesetzesänderung, Veränderung des Zinsniveaus.
Diese wesentliche Änderung muss nachträglich eingetreten sein. Das ist nach Schluss der Tatsachenverhandlung über einen Sachantrag der Fall. Die Abänderungsklage ist nicht zulässig, wenn die Umstände schon im Vorprozess eingetreten, aber nicht vorgetragen worden sind.
Das Gericht hebt bei Begründetheit der Klage das frühere Urteil auf und entscheidet neu ab dem Tag der Zustellung der Abänderungsklage. Im Klageantrag ist das abzuändernde Urteil zu bezeichnen sowie die gewünschte Abänderung konkret auszuführen.
Bei einer begehrten Herabsetzung der Zahlungsverpflichtung ist ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung entsprechend § 769 ZPO zu empfehlen.
Bei Klageeinreichung ist seit dem 1.1.22 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) von allen Rechtsanwält:innen zu beachten.
Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.