Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 21 Abs. 3 WEG, § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG
Kommentar
Der Verwalter, der Wohngeldansprüche gegen einen Wohnungseigentümer in Verfahrensstandschaft gerichtlich geltend gemacht hat, bleibt auch nach seiner Abberufung als Verwalter zur Fortführung des Verfahrens befugt, es sei denn, die Wohnungseigentümer haben die Ermächtigung hierzu ausdrücklich widerrufen.
Insoweit ist bereits auf die Senatsentscheidungen BayObLGZ 89, 266 und 88, 212 sowie vom 10. 8. 1993 (NJW-RR 93, 1488) zu verweisen. Ebenso, wie die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Eigentümer durch Mehrheitsbeschluss erteilt werden kann (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG), genügt auch zum Widerruf einer solchen Ermächtigung eine Mehrheitsentscheidung ( § 21 Abs. 3 WEG).
Auch wenn mit dem Landgericht davon ausgegangen werden könne, dass die Mehrzahl der Eigentümer die Antragstellerin künftig nicht mehr als ihre Verwaltung haben wolle, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass die Eigentümer mit der Fortführung des vorliegenden Verfahrens durch die Antragstellerin nicht (mehr) einverstanden seien; es könne durchaus im Interesse der übrigen Wohnungseigentümer liegen, das Wohngeldinkassoverfahren durch sie (die Verwalterin) weiterführen zu lassen.
Die Sache mußte deshalb an das LG zurückverwiesen werden, da dort nunmehr über die Frage der Begründetheit der geltend gemachten Wohngeldansprüche zu entscheiden sei.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 10.01.1997, 2Z BR 126/96= ZMR 4/97, 199).
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung
Anmerkung:
Meines Erachtens entspricht es nach mehrheitlicher Abberufung eines Verwalters nicht mehr dem (unterstellt stillschweigenden) Willen einer Gemeinschaft (Eigentümermehrheit), dass der abberufene Verwalter Verfahren (jeglicher Art) weiterzuführen berechtigt ist. In der Regel ist ein abberufener Verwalter auch kaum interessiert, nach seinem Amtsende weitere Tätigkeiten "für und gegen die Gemeinschaft" vorzunehmen, obendrein grundsätzlich ohne - vertraglichen - Vergütungsanspruch. Ohnehin hat er meist pflichtgemäß kurzfristig nach seinem Amtsende auch sämtliche Verwaltungsunterlagen bereits einem neubestellten Verwalter oder benannten Dritten übergeben. Richtig erscheint mir in diesem Zusammenhang allein die Entscheidung des BayObLG ( BayObLG, Entscheidung vom 10. 10. 1996, Az.: 2Z BR 76/96), dass jeglicher Prozessstandschaftsermächtigungsbeschluss dahingehend auszulegen ist, dass das Verfahren durch den jeweiligen Verwalter, also dann auch durch einen neuen Verwalter fortzuführen sei. M.E. haben jegliche Amtshandlungen eines Verwalters mit Amtsende zu unterbleiben. Im Sinne nachwirkender Schuldverpflichtung hätte ein bisher verfahrensführungsermächtigter Verwalter seinem Nachfolger im Amt allein unter Übergabe der entsprechenden Unterlagen kurzfristig Mitteilung zum Verfahrensstand zu machen, damit von diesem in sachdienlicher Antragstelleränderung - prozessual zulässigerweise - die fremden Rechte (solche der Gemeinschaft) unter neuer Prozessstandschaft weiter geltend gemacht werden können. Es erscheint mir im Wohnungseigentumsrecht viel zu formalistisch und umständlich (auch zeitraubend), erst durch neuerlichen Mehrheitsbeschluss einen Wechsel der Prozessstandschaft herbeiführen zu müssen.