Normenkette

§ 26 WEG, § 675 BGB, § 615 BGB

 

Kommentar

Grundsätzlich ist zwischen der Abberufung eines Verwalters und der Beendigung des Verwaltervertrages zu unterscheiden (Trennungstheorie).

Dieser Grundsatz gilt allerdings nur dann uneingeschränkt, wenn die Verwalterbestellung weder in förmlicher noch in inhaltsrechtlicher Hinsicht mit dem Verwaltervertrag gekoppelt ist; dann kann trotz Abberufung eines Verwalters das Vertragsverhältnis unter Umständen fortbestehen (Vergütungsansprüche nach § 615 BGB!).

Behandeln hingegen - wie im Regelfall - Vertragspartner Bestellung und Verwaltervertrag als rechtliche Einheit (Koppelung beider Rechtsvorgänge), ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verwaltervertrag für die Dauer der Bestellung abgeschlossen ist. Mit der Abberufung endet dann in der Regel auch der Vertrag.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 07.06.1988, 19 W 22/88, immo-telex 14/88, 238).

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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