Leitsatz

Eine die Abberufung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers rechtfertigende grobe Pflichtverletzung liegt vor, wenn die Testamentsvollstrecker zweieinhalb Jahre nach dem Erbfall noch kein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Nachlassverzeichnis vorgelegt haben und beiden der Vorwurf gemacht werden muss mit dem jeweils anderen nicht zu kooperieren.

 

Sachverhalt

Die Erblasserin hat einen Alleinerben eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet. Einer der beiden Testamentsvollstrecker beantragte die Entlassung des anderen, da es an der erforderlichen Einigkeit und hinreichenden Zusammenarbeit mangele. Später hat der Erbe selbst die Entlassung beider Testamentsvollstrecker beantragt. Daraufhin hat das Nachlassgericht beide Testamentsvollstrecker aus ihrem Amt entlassen mit der Begründung, diese seien nicht zur ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Aufgaben in der Lage, hätten insbesondere nicht zeitnah ein den Anforderungen des § 2215 BGB genügendes gemeinschaftliches Nachlassverzeichnis erstellt.

Das LG hat die sofortigen Beschwerden beider Testamentsvollstrecker mit der Begründung zurückgewiesen, es liege ein wichtiger Entlassungsgrund gem. § 2227 BGB vor, da sie jeweils eine grobe Pflichtverletzung begangen hätten, indem sie kein gemeinsames Nachlassverzeichnis vorgelegt hätten.

 

Entscheidung

Die Entlassung der Testamentsvollstrecker aus dem Amt ist frei von Rechtsfehlern. Beide haben es in gut zwei Jahren seit dem Antritt ihres Amtes nicht vollbracht ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Nachlassverzeichnis zu erstellen. Es gab zwar mehrere Nachlassverzeichnisse, diese waren jedoch allesamt mit gravierenden Mängeln behaftet; so waren sie nicht auf den Todestag als maßgeblichem Zeitpunkt abgestellt, die Auflistung der Konten enthielt keine Kontonummern oder nur ca.-Angaben bei den Geldbeträgen, teilweise fehlten ganze Beträge aus Spardepots, nicht aufgelistet waren vorhandener Schmuck und Hausrat, auch die Nachlassverbindlichkeiten waren nicht in prüffähiger Weise dargestellt. Ferner weigerten sich die Testamentsvollstrecker das jeweils durch den anderen errichtete Nachlassverzeichnis eigenhändig zu unterschreiben. Einer der beiden ließ sein Nachlassverzeichnis gar durch seinen Rechtsanwalt unterzeichnen, obwohl § 2215 Abs.2 BGB eine eigenhändige Unterschrift oder sogar die öffentliche Beglaubigung vorsieht.

Durch diese den Testamentsvollstreckern vorzuwerfende grobe Pflichtverletzung sind auch die Interessen des Erben ernstlich gefährdet, da dieser nach über zwei Jahren noch kein aussagekräftiges Nachlassverzeichnis in der Hand hält und eine Kontrolle der Tätigkeit der Testamentsvollstrecker somit unmöglich ist.

Es sprachen auch keine überwiegenden Gründe dafür die Testamentsvollstrecker dennoch in ihrem Amt zu belassen. Das Testament der Erblasserin enthielt keinerlei Beweggründe für die Anordnung der Testamentsvollstreckung, die zu beachten wären. Schließlich besteht auch kein Spielraum mehr für eine sinnvolle Verwaltertätigkeit, da der verbleibende Nachlass ohnehin dem Erben als Ganzes zufällt.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 08.06.2006, 3 Wx 64/05 u. 65/06

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