Leitsatz

Vorzeitige Entnahme der Verwaltervergütung vom Gemeinschaftskonto rechtfertigt Abberufung aus wichtigem Grund

 

Normenkette

(§ 26 WEG)

 

Kommentar

  1. Ein Verwalter, der den Wohnungseigentümern mitteilt, er habe seine Vergütung für die nächsten 4 Jahre aus dem gemeinschaftlichen Geldvermögen vereinnahmt (!), kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden, wenn er kein Recht zur behaupteten Entnahme hatte.
  2. Zur Gültigkeit eines Abberufungsbeschlusses genügt die schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstands bei der Einberufung der Eigentümerversammlung, wenn den Wohnungseigentümern aus einem früheren Verfahren die dem Verwalter vorgeworfenen Verfehlungen bekannt waren (vgl. § 22 Abs. 2 WEG).
  3. Die Einberufung einer Eigentümerversammlung ist auch dann wirksam, wenn die Verwaltereigenschaft des Einladenden rückwirkend wegfällt.
  4. Hat ein Beschluss mehrere Anträge zum Gegenstand, erstreckt sich die Hemmungswirkung eines befristeten Rechtsmittels grundsätzlich auf die gesamte Entscheidung. Dies gilt auch dann, wenn sie hinsichtlich eines Verfahrensgegenstands von dem insoweit obsiegenden Rechtsmittelführer mangels Beschwer von vornherein nicht angefochten werden kann.
 

Link zur Entscheidung

(OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.12.2002, 3 W 202/02, DWE 1/2003, 32)

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