Leitsatz

Individualanspruch auf Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund (insbesondere wegen nicht ordnungsgemäßer Führung der Beschluss-Sammlung)

 

Normenkette

§§ 21 Abs. 4, 24 Abs. 7, 26 Abs. 1 Satz 4 WEG

 

Kommentar

  1. Ein wichtiger Grund zu vorzeitiger Abberufung eines Verwalters kann vorliegen, wenn dieser die seit Mitte 2007 erforderliche Beschluss-Sammlung nicht ordnungsgemäß geführt hat (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG). Nicht jeder,vielleicht auch geringe Mangel in der Führung einer Beschluss-Sammlung stellt jedoch stets einen wichtigen Abberufungsgrund dar. Stets sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu prüfen und abzuwägen, insbesondere im Rahmen einer möglicherweise noch auslegungsbedürftigen neuen gesetzlichen Regelung. Vorliegend ging das Gericht allerdings davon aus, dass eine Sammlung zum einen erst verspätet erstellt wurde, zum anderen die nachträglich vorgelegte Sammlung diverse Unzulänglichkeiten enthielt und auch nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprach.
  2. Ist dann noch von weiteren Pflichtverletzungen des Verwalters zu sprechen, so auch der Missachtung einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung (zum Vorgehen bei anstehender Fenstersanierung zu Alternativvorschlägen), stellt all dies einen so schwerwiegenden Grund dar, dass sogar ein Anspruch eines einzelnen Mitglieds einer Gemeinschaft auf Abberufung besteht. In einem solchen Fall muss die Gemeinschaft nicht zuvor mit einem solchen Antrag befasst werden. Kündigung und Abberufung sind zwar grundsätzlich zu trennen. Allerdings ist auch ein Beschluss über die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags regelmäßig dahin auszulegen, dass damit auch gleichzeitig der Verwalter abberufen wird (vgl. Niedenführ, § 26 WEG, Rn. 82). Überdies hat vorliegend der beigeladene Verwalter dem Kläger auch die Ablichtung bestimmter Belege untersagt bzw. die Vorlage anderer Belege verweigert, was mit in die Wertung des wichtigen Grundes für die Abberufung einbezogen wurde.
  3. Damit hatte die Negativbeschlussanfechtung des Klägers Erfolg, ebenso sein Antrag auf Abberufung dieses Verwalters.
 

Link zur Entscheidung

AG München, Urteil vom 28.07.2008, 485 C 602/07AG München, Urteil v, 28.07.2008, 485 C 602/07, ZMR 2009 S. 644

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