Leitsatz

  • Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund nach vorausgehender bestandskräftiger Wiederbestellung eingeschränkt

    Dies gilt auch bei majorisierender Wiederbestellung

 

Normenkette

§ 26 WEG

 

Kommentar

1. Der Antrag auf gerichtliche Abberufung des Verwalters, der durch - bestandskräftigen (unangefochten gebliebenen) - Beschluss der Eigentümerversammlung für eine weitere Amtszeit wiederbestellt worden ist, kann nur dann mit Erfolg auf die bereits bekannten früheren Umstände gestützt werden, wenn zumindest ein neuer wichtiger Grund angeführt wird, der im Zeitpunkt der Wieder- bzw. Neubestellung noch nicht vorgelegen hat (vgl. ebenso bereits Senatsbeschluss vom 23.09.1996, NJW E - Mietrecht 1997, 64).

2. Dies gilt auch dann, wenn der die gerichtliche Abberufung verlangende Antragsteller in der betreffenden Wohnungseigentümerversammlung durch die absolute Stimmenmehrheit eines anderen Wohnungseigentümers majorisiert worden ist. Hier hätte der mehrheitlich zustande gekommene Wiederbestellungsbeschluss angefochten werden können bzw. müssen. Denn durch die bestandskräftige Neubestellung des Verwalters wird die zwischen einzelnen Miteigentümern ggf. streitige Frage seiner Eignung und Zuverlässigkeit durch die Möglichkeit, den Bestellungsbeschluss anzufechten, einer selbstständigen gerichtlichen Prüfung zugeführt, die alle Vorkommnisse einzubeziehen habe, die sich in der abgelaufenen Amtszeit des Verwalters zugetragen hätten und aus denen derjenige, der den Bestellungsbeschluss angreife, die mangelnde Eignung des Verwalters hergeleitet wissen wolle. Macht ein anfechtungsberechtigter Miteigentümer von diesem Recht keinen Gebrauch, so begibt er sich grundsätzlich auch der Möglichkeit, die Abberufung des Verwalters unter Hinweis auf Vorkommnisse in der abgelaufenen Amtszeit sowie unter Berufung auf seinen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung zu betreiben.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei "Wert" von DM 5000,-.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2000, 3 Wx 9/00)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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