Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Gerichtliche Abberufung eines für eine weitere Amtszeit bestellten Verwalters
Leitsatz (amtlich)
Der Antrag auf gerichtliche Abberufung des Verwalters einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, der durch – bestandskräftigen – Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung für eine weitere Amtszeit wiederbestellt worden ist, kann nur dann mit Erfolg auf die bereits bekannten früheren Umstände gestützt werden, wenn zumindest ein neuer wichtiger Grund angeführt wird, der im Zeitpunkt der Neubestellung noch nicht vorgelegen hat.
Das gilt auch dann, wenn der die gerichtliche Abberufung verlangende Antragsteller in der betreffenden Wohnungseigentümerversammlung durch die absolute Stimmenmehrheit eines anderen Wohnungseigentümers majorisiert worden ist.
Normenkette
WEG § 26
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 08.12.1999; Aktenzeichen 19 T 330/99) |
AG Neuss (Urteil vom 19.07.1999; Aktenzeichen 27 II 39/99 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Wert: 5.000 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) bilden die im Rubrum genannte Wohnungseigentümergemeinschaft. Die den jeweiligen Miteigentümern zugewiesenen Sondereigentumseinheiten repräsentieren nach der Teilungserklärung folgende Miteigentumsanteile:
- |
Antragsteller |
431.000/1.000.000 |
- |
Beteiligter zu 2) |
503.000/1.000.000 |
- |
Beteiligte zu 3) |
66.000/1.000.000 |
Das Stimmrecht in der Wohnungseigentümergemeinschaft richtet sich gemäß § 3 Nr. 6 der Gemeinschaftsordnung nach Miteigentumsanteilen.
Im vorliegenden Verfahren betreibt der Antragsteller die gerichtliche Abberufung der Beteiligten zu 4) aus ihrem Amt als Verwalterin der Gemeinschaft. Der Beteiligte zu 2) hält 50 % der Geschäftsanteile der Beteiligten zu 4); sein Sohn ist deren Geschäftsführer.
Auf Betreiben des Antragstellers erließ das Amtsgericht Neuss durch Beschluß vom 21. September 1998 (27 II 219/98) eine einstweilige Anordnung (Bl. 111 GA), durch die dem Beteiligten zu 2) aufgegeben worden war, von ihm veranlaßte Bauarbeiten an den Fassaden des Objekts einzustellen. Der Beschluß wurde der Beteiligten zu 4) am 29. September 1998 zugestellt. Am 30. September 1998 übersandten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers der Beteiligten zu 4) ein Fax-Schreiben folgenden Inhalts (Bl. 25 GA):
„Ihnen ist die gegen den Miteigentümer S … ergangene einstweilige Anordnung von amtswegen am 29.09.1998 zugestellt worden.
Sie werden, soweit Sie die Maßnahmen, auf die sich die einstweilige Anordnung bezieht, veranlaßt und/oder beauftragt haben, aufgefordert, bis zum
02.10.1998, 12.00 Uhr
schriftlich zu unseren Händen mitzuteilen, daß Sie als Verwalter die sofortige Einstellung der beanstandeten Maßnahmen veranlaßt und sich davon überzeugt haben, daß sie eingestellt sind.”
Hierauf reagierte die Beteiligte zu 4) durch Schreiben vom 1. Oktober 1998 (Bl. 26 GA), in dem es heißt:
„Wir bestätigen fristwahrend in Erledigung Ihrer Aufforderung im Schreiben vom 30.09.1998, daß wir als Verwalter die sofortige Einstellung der beanstandeten Maßnahmen veranlaßt und uns davon überzeugt haben, daß sie eingestellt worden sind.”
Im Anschluß forderte der Antragsteller die Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 (Bl. 27 GA) auf, eine Eigentümerversammlung einzuberufen und auf dieser darüber abstimmen zu lassen, ob sie – die Beteiligte zu 4) – aus wichtigem Grund aus dem Amt des Verwalters abzuberufen sei. Zur Begründung seiner Aufforderung führte der Antragsteller aus:
„Im Zusammenhang mit den Umbaumaßnahmen des Miteigentümers S, die ohne den erforderlichen Beschluß der Eigentümer durchgeführt wurden und die auch in der Teilungserklärung keine Stütze fanden, hat sich die … nicht für die Interessen der übrigen Eigentümer eingesetzt, sondern es vorgezogen, das unrechtmäßige Bauvorhaben zu decken.”
Mit Schreiben vom 12. Januar 1999 (Bl. 30 GA) nahm die Beteiligte zu 4) zu dem Schreiben des Antragstellers Stellung. Mit Schreiben vom selben Tage (Bl. 28 GA) lud sie die Miteigentümer zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung ein. Als Tagesordnungspunkt 2 war in der Einladung die „Wahl des Verwalters ab 01.07.1999” aufgenommen. In dieser Eigentümerversammlung, an der der Antragsteller in Begleitung seines Verfahrensbevollmächtigten teilnahm (Bl. 61 GA), wurde die Beteiligte zu 4) durch – unangefochten gebliebenen – Beschluß erneut „ab 01.07.1999” zum Verwalter bestellt.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die gerichtliche Abberufung der Beteiligten zu 4) aus ihrem Amt als Verwalter. Er behauptet, die durch die einstweilige Anordnung untersagten Arbeiten seien entgegen der Mitteilung der Beteiligten zu 4) fortgesetzt und vollständig abgeschlossen worden. Er meint, es sei die Pflicht der Beteiligten zu 4) gewesen, die Einstellung dieser Arbeiten zu veranlassen. Indem sie dies nicht getan sondern entsprechende Aktivitäten nur wahrheitswidrig ...