Da die Abberufung des Verwalters ohnehin jederzeit grundlos möglich ist und ein wichtiger Grund gerade nicht vorliegen muss, wird man für die Berechtigung der fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags ein Abmahnerfordernis nicht annehmen können. Ohnehin gilt auch im Wohnungseigentumsrecht der Grundsatz des § 626 BGB, dass eine Abmahnung entbehrlich ist, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist.[1] In aller Regel wird das Vertrauensverhältnis zwischen Wohnungseigentümern und dem Verwalter bereits durch die Pflichtverletzung selbst zerstört sein, weshalb es in den überwiegenden Fällen keiner Abmahnung bedarf.[2] Erfolgt die Abberufung des Verwalters, kommt eine fristlose Kündigung des Verwaltervertrags ohnehin nicht in Betracht, wenn diesem nur Pflichtverletzungen geringeren Ausmaßes zum Vorwurf zu machen sind.[3]

 
Praxis-Beispiel

Verspätete Erstellung der Jahresabrechnung

Ist in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung geregelt, dass der Verwalter innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf eines Kalenderjahrs die Jahresabrechnung zu erstellen hat und kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, sondern beruft die ordentliche Eigentümerversammlung erst in der 2. Jahreshälfte ein, würde dies keinen die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags rechtfertigenden Grund darstellen.

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