Alexander C. Blankenstein
Wie bereits ausgeführt, endet der Verwaltervertrag qua Gesetz spätestens 6 Monate nach Abberufung des Verwalters. Was nun Vergütungsansprüche des abberufenen Verwalters betrifft, sind verschiedene Konstellationen zu berücksichtigen. Im Fall des Vorliegens eines wichtigen Grunds zur Kündigung des Verwaltervertrags, enden Vergütungsansprüche des Verwalters mit der Beschlussfassung über seine Abberufung und die Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund.
Abberufung und Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund
Der Verwalter wird durch Beschluss am 15.10.2021 mit sofortiger Wirkung abberufen und der Verwaltervertrag wird aus wichtigem Grund fristlos gekündigt. Vergütungsansprüche des Verwalters über den Abberufungszeitpunkt hinaus würden allenfalls dann bestehen, wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung nicht vorgelegen hätte.
Im Übrigen ist in all denjenigen Fällen, in denen kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags vorliegt, nach dem Zeitpunkt der Abberufung des Verwalters und dem tatsächlichen Zeitpunkt der Beendigung der Amtsstellung des Verwalters zu differenzieren. Die Abberufung muss nämlich selbstverständlich nicht mit Fassung bzw. Verkündung des Abberufungsbeschlusses wirksam werden, sondern kann auch erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wirksam werden. Mit Blick auf § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG werden folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden sein:
Sofortige Abberufung
Der Verwalter wird durch Beschluss am 15.10.2021 mit sofortiger Wirkung abberufen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Verwaltervertrags liegt nicht vor. Der Verwaltervertrag und somit auch der Vergütungsanspruch des Verwalters enden spätestens 6 Monate nach der Abberufung, also mit Ablauf des 15.4.2022.
Abberufung zum Jahresende
Der Verwalter wird durch Beschluss am 15.10.2021 mit Ablauf des 31.12.2021 abberufen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Verwaltervertrags liegt nicht vor. Der Verwaltervertrag und somit auch der Vergütungsanspruch des Verwalters enden spätestens 6 Monate nach der Abberufung, also mit Ablauf des 15.4.2022.
Abberufung des Verwalters mit Frist von 6 Monaten
Die Wohnungseigentümer berufen den Verwalter durch Beschluss am 15.10.2021 mit Wirkung zum 15.4.2022 ab. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags liegt nicht vor. Der Verwaltervertrag und somit auch der Vergütungsanspruch des Verwalters endet spätestens 6 Monate nach der Abberufung, also mit Ablauf des 15.4.2022.
Abberufung des Verwalters mit Frist von 9 Monaten
Die Wohnungseigentümer berufen den Verwalter durch Beschluss am 15.10.2021 mit Wirkung zum 31.7.2022 ab. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Verwaltervertrags liegt nicht vor. Der Verwaltervertrag und somit auch der Vergütungsanspruch des Verwalters endet spätestens mit Ablauf des 31.7.2022.
Insbesondere letztes Beispiel zeigt, dass nicht statisch auf den Zeitpunkt der Abberufung, also die entsprechende Beschlussfassung, abzustellen ist. Ansonsten würde der Verwaltervertrag im letzten Beispiel vor dem Zeitpunkt des tatsächlichen Amtsendes enden, was keinesfalls Intention des Gesetzgebers sein kann.