Der Außenputz eines Gebäudes, wie auch die Isolierschichten, Wärmedämmung, tragende Bauteile etc., sind zwingende Bestandteile des Gemeinschaftseigentums.[1]

[1] BayObLG, Beschluss v. 20.3.1991, BReg 2 Z 8/91, NJW-RR 1991 S. 976 (Wärmedämmung etc.); BeckOK WEG/Leidner, 51. Ed. 1.1.2023, WEG § 5 Rn. 51.

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