Ein Balkongitter ist als konstruktiver Gebäudeteil und Bestandteil der äußeren Ansicht Gemeinschaftseigentum.[1]

[1] BayObLG, Beschluss v. 20.6.1974, BReg 2 Z 22/74, Rpfleger 1974 S. 316; OLG Düsseldorf, Urteil v. 9.8.1991, 22 U 20/91, ZMR 12/91 S. 486; Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 7. Aufl. 2022, Rn. 59.

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