Doppelparker sind sondereigentumsfähig. Ist das Sondereigentum mehreren Wohnungseigentümern zugeordnet, bilden diese eine Miteigentümergemeinschaft i. S. d. § 1008 BGB am Teileigentum Doppelparker.[1] Ist kein Sondereigentum gebildet, stehen Doppelstockgaragen im gemeinschaftlichen Eigentum. Gleiches gilt für Bauteile wie Fahrbleche und Stahlträger: Ist Sondereigentum an der Doppelstockgarage gebildet, stehen die Teile im Sondereigentum, andernfalls in Gemeinschaftseigentum.[2]

Bis zum Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 konnte an einer Doppelstockgarage nur insgesamt Sondereigentum gebildet werden, denn die einzelnen Stellplätze waren mangels Raumeigenschaft nicht sondereigentumsfähig. Seit dem 1.12.2020 greift die Raumfiktion des § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG, sodass nun auch die einzelnen Stellplätze einer Doppelstockgarage sondereigentumsfähig sind.

Betreibt eine Hebeanlage mehrere Einheiten, steht sie zwingend im Gemeinschaftseigentum. Denn nach § 5 Abs. 2 WEG sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Eigentümer dienen, auch dann nicht Gegenstand des Sondereigentums, wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Eine Anlage, die mehrere Doppelstockgaragen betreibt, dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die Gesamtheit der Wohnungs- und Teileigentümer von ihr profitiert. Ausreichend ist, dass mindestens zwei Eigentümer auf ihre Nutzung angewiesen sind.[3]

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