Eine Einbauküche kann im Sondereigentum stehen, wenn sie ein wesentlicher Bestandteil ist. Das ist bei einer Standardeinbauküche, die nach dem Fertigungsprogramm eines Serienherstellers zusammengestellt ist, nicht der Fall.[1] Ist sie kein wesentlicher Bestandteil, ist sie sonderrechtsfähiges Zubehör und steht im Eigentum des Sondereigentümers.[2]

[2] Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 3 Rn. 50 (Einbaumöbel).

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