Eine Einbauküche kann im Sondereigentum stehen, wenn sie ein wesentlicher Bestandteil ist. Das ist bei einer Standardeinbauküche, die nach dem Fertigungsprogramm eines Serienherstellers zusammengestellt ist, nicht der Fall.[1] Ist sie kein wesentlicher Bestandteil, ist sie sonderrechtsfähiges Zubehör und steht im Eigentum des Sondereigentümers.[2]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen