Der Außenputz eines Gebäudes, wie auch die Isolierschichten, Wärmedämmung, tragende Bauteile etc., sind zwingend Gemeinschaftseigentum.[1]

[1] BayObLG, Beschluss v. 20.3.1991, BReg 2 Z 8/91, NJW-RR 1991 S. 976; Bärmann/Pick/Baer, 20. Aufl. 2020, WEG § 5 Rn. 12F.

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