Fenster inklusive Rahmen und Verglasung sind grundsätzlich Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Gegenstand des Sondereigentums kann jedoch ein nach innen liegender Fenstergriff sein.[1]

[1] Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. Auflage, Rn. 81.

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