Ein sich innerhalb einer Wohnung befindender "offener" Kamin ist Bestandteil des Sondereigentums.[1]

[1] LG München I, Urteil v. 13.11.2014, 36 S 28109/13; MüKoBGB/Krafka, 8. Aufl. 2021, WEG § 5 Rn. 12.

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