Begriff

Kamine dienen im Allgemeinen dem Abzug von Rauchgasen und der Be- und Entlüftung des Gebäudes und sind deshalb als Anlagen des gemeinschaftlichen Gebrauchs Gemeinschaftseigentum. Sondereigentum kann jedoch ein offener Kamin in der Wohnung sein. Baut ein Wohnungseigentümer ohne Genehmigung der übrigen Wohnungseigentümer einen Kamin ein, dessen Rohr durch die Dachhaut der Wohnanlage geführt wird, stellt dies eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar. Es bedarf daher zwingend entsprechender Gestattungsbeschlussfassung.[1] Eine entsprechende ungenehmigte bauliche Veränderung kann Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen der Beschädigung der Dachsubstanz auslösen.[2]

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