Tragendes Mauerwerk ist als konstruktives Element für die Standsicherheit des Gebäudes verantwortlich und deshalb grundsätzlich Bestandteil des Gemeinschaftseigentums, auch wenn es sich im Bereich eines Sonder- oder Teileigentums befindet. Es darf nicht beseitigt oder verändert werden.[1]

[1] BGH, Beschluss v. 21.12.2000, V ZB 45/00, BGHZ 146 S. 241; BayObLG, Beschluss v. 2.2.1995, 2Z BR 71/94, NJW-RR 1995 S. 649; Bärmann/Pick/Baer, 20. Aufl. 2020, WEG § 5 Rn. 12A; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, Rn. 81.

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