Die Außenanlage als Grund und Boden sowie alle Pflanzen und Gewächse sind zwingende Bestandteile des Gemeinschaftseigentums.

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kann an Freiflächen (als Annex zum Sondereigentum an Räumen) nach § 3 Abs. 2 WEG Sondereigentum begründet werden.

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