(1) 1Im Land Brandenburg wird ein Bodeninformationssystem, bestehend aus dem Fachinformationssystem Altlasten/Bodenschutz und dem Fachinformationssystem Bodengeologie, geführt. 2In diesem werden Daten gespeichert, die für die Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes, nach diesem Gesetz, für staatliche und kommunale Planungen sowie für die Bewertung von Vorhaben, die Flächen in Anspruch nehmen, erforderlich sind. 3Das Landesamt für Umwelt führt das Fachinformationssystem Altlasten/Bodenschutz. 4Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg führt das Fachinformationssystem Bodengeologie.
(2) Das Fachinformationssystem Altlasten/Bodenschutz umfasst die erhobenen Daten aus Untersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens, insbesondere die Daten der Bodendauerbeobachtungsflächen, Daten zu altlastverdächtigen Flächen, Altlasten und sanierten Altlasten, Daten zu stofflichen und nichtstofflichen Verdachtsflächen und schädlichen Bodenveränderungen, Daten zu Entsiegelungspotenzialflächen und Daten zu Standorten im Sinne des § 8 Absatz 7 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.
(3) 1Das Landesamt für Umwelt unterhält Bodendauerbeobachtungsflächen, um den Zustand und die Veränderung von Böden zu erkennen und zu überwachen. 2Die Bodendauerbeobachtungsflächen sind auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit zu untersuchen. 3Zur Sicherung von Feststellungen über den Zustand des Bodens und zur Beurteilung von Veränderungen des Bodens ist Material aus ausgewählten Bodenproben unter Bezeichnung von Ort, Zeitpunkt und Verfahren der Probenentnahme in einer Bodenprobenbank einzulagern.
(4) 1Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg führt das Fachinformationssystem Bodengeologie. 2Es beinhaltet die Grundlagendaten für die Bodenfunktions- und Bodenpotenzialbewertung, insbesondere punkt- und flächenbezogene Daten zu bodenchemischen und bodenphysikalischen Eigenschaften und Merkmalen von Böden, sowie Daten zum Aufbau und zur Verbreitung der Böden und ihrer Substrate. 3Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) 1Die zuständigen Behörden erheben und erfassen Informationen über altlastverdächtige Flächen und Altlasten, Verdachtsflächen sowie stoffliche und nichtstoffliche schädliche Bodenveränderungen, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind, in einem Kataster. 2Die Daten umfassen die erforderlichen Angaben für die Beurteilung und Dokumentation des Einzelfalls, einschließlich personenbezogener Daten. 3Das Kataster wird zentral vom Landesamt für Umwelt in einer automatisierten Datenbank als Bestandteil des Fachinformationssystems Altlasten/Bodenschutz eingerichtet und betrieben (zentrale Bereitstellung). 4Soweit das Landesamt für Umwelt bei der zentralen Bereitstellung personenbezogene Daten verarbeitet, ist es Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35). 5Jede nutzungsberechtigte Behörde, soweit von dieser mittels dieser Datenbank personenbezogene Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben in eigener gesetzlicher Zuständigkeit verarbeitet werden, gilt jeweils als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung.
(6) 1Die zuständigen Behörden können Standorte im Sinne des § 8 Absatz 7 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in einem Kataster erfassen. 2Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) 1Die zuständigen Behörden können Entsiegelungspotenziale in einem Kataster erfassen. 2Absatz 5 gilt entsprechend.
(8) Vorhandene Daten über Altablagerungen und Altstandorte, die nach der Bewertung durch die zuständige Behörde die Voraussetzungen des § 2 Absatz 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes nicht oder nicht mehr erfüllen, werden mit besonderer Kennzeichnung weitergeführt.
(9) Die zuständigen Behörden übermitteln Boden- und Altlasteninformationen, einschließlich personenbezogener Daten, an andere Behörden, soweit die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
(10) 1Die Behörden und Einrichtungen des Landes und die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, bei ihnen vorliegende Informationen, die zum Aufbau und zur Unterhaltung des Bodeninformationssystems erforderlich sind, einschließlich personenbezogener Daten, an die zuständigen Stellen zu übermitteln, auch wenn diese zu einem anderen Zweck erhoben wurden. 2Satz 1 gilt entsprechend für juristische Personen, die sich im Eigentum oder im Anteilseigentum des Landes oder der Gemeinden und Gemeindeverbände befinden.
(11) Das für d...