(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nehmen die ihnen nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes obliegenden Entsorgungspflichten wahr, zu denen auch Maßnahmen zur Vermeidung und hochwertigen Verwertung von Abfällen, das Einsammeln und Befördern von Abfällen sowie Planung, Errichtung, Betrieb und Nachrüstung sowie Rekultivierung von Abfallentsorgungsanlagen gehören. 2Die Entsorgungspflicht umfasst die regelmäßige Prüfung ausreichender Entsorgungskapazitäten an geeigneten Standorten sowie die Pflicht, diese erforderlichenfalls rechtzeitig zu planen und zu beantragen. 3Zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommene Ausschlüsse zu Art, Menge oder Beschaffenheit von Abfällen sind in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen und entbinden nicht von den Entsorgungspflichten für herrenlose Abfälle.
(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fördern und unterstützen die Ziele dieses Gesetzes. 2Dies gilt insbesondere für die ihnen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz obliegende Abfallberatung. 3Die Abfallberatung erstreckt sich insbesondere
1. |
auf die Möglichkeiten zur Abfallvermeidung
a) |
durch die Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie sonstiger Stellen für die Wiederverwendung von Erzeugnissen und |
b) |
durch verfügbare Mehrwegprodukte, |
|
2. |
auf die hochwertige Abfallverwertung und den Zusammenhang zwischen Ressourcenschonung und dem Schutz des globalen Klimas
a) |
bei den Pflichten zur getrennten, möglichst störstoffarmen, Sammlung von Abfällen und die Rücknahmepflichten und |
b) |
bei der Bereitstellung und Anlieferung von Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht, und |
|
3. |
auf Informationen zu nicht ordnungsgemäßer Entsorgung von Abfällen über
a) |
Auswirkungen der Vermüllung auf Tiere, Pflanzen, Gewässer, Böden und die Landschaft, |
b) |
Auswirkungen einer nicht ordnungsgemäßen Abfallentsorgung auf Abwasseranlagen, |
c) |
Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung. |
|
4Für die Abfallberatung sollen auch die elektronische Kommunikation und das Internet genutzt werden.
(3) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfassen Abfälle getrennt nach § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, behandeln diese hochwertig, insbesondere klimaschonend, und optimieren dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit dem Ziel, quantitativ und qualitativ noch höherer Verwertungserfolge. 2Sie ergreifen Maßnahmen, um weitere Getrennterfassungspotenziale zu erschließen und Störstoffe in getrennt erfassten Fraktionen zu verringern. 3In geeigneten Fällen kann dies durch Restmüllanalysen vorbereitet werden. 4Im Übrigen wird auf § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwiesen. 5Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben gefährliche Abfälle zur Beseitigung aus anderen Bereichen anzunehmen, soweit sie beim Abfallerzeuger in geringen Mengen anfallen. 6Für diese Abfälle gelten die Andienungspflichten nach der aufgrund von § 15 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.
(4) 1Unbeschadet der Verpflichtung, herrenlose Abfälle nach § 4 zu entsorgen, bekämpfen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jegliche Form von Vermüllung, unter anderem durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit. 2Zur Vermeidung von Vermüllung kann auch die Wahl von Sammlungsgefäßen beitragen. 3Die Erfassung von Abfällen über geschlossene, feste Behältnisse ist regelmäßig als umweltverträglicher gegenüber einer Erfassung der Abfälle über die Sacksammlung anzusehen.
(5) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können ihre Pflichten auf andere Aufgabenträger wechselseitig ganz oder teilweise übertragen oder zu deren Wahrnehmung anderweitige organisationsrechtliche Entscheidungen treffen, wie die Bildung von Zusammenschlüssen. 2Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg findet Anwendung.