§ 1 Abschnitt 1 Einleitende Bestimmungen
§ 1
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen, ressourcen- und klimaschonenden Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung sowie die Förderung einer nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens.
(2) 1Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sind insbesondere
1. |
in erster Linie die Vermeidung von Abfällen und die Vermeidung und Verringerung von Schadstoffen in Abfällen, |
2. |
in zweiter Linie die schadlose und nach Art und Beschaffenheit der Abfälle möglichst hochwertige und klimaschonende Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, |
3. |
die Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes durch Behandlung zur Verringerung der Menge und Schädlichkeit sowie durch umweltverträgliche, insbesondere klimaschonende, Beseitigung, |
4. |
die Schonung der natürlichen Ressourcen und die Förderung der Produktverantwortung im Sinne des § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei der Entwicklung, Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Vertrieb von Erzeugnissen und |
5. |
die Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung sowie die Reinigung der Umwelt von Abfällen. |
2Dabei ist der Schutz der Atmosphäre und die Vorsorge für die Folgen der globalen Klimaerwärmung besonders zu berücksichtigen. 3Zu diesem Zweck sollen die Möglichkeiten zur Entsorgung von Abfällen in der Nähe und bei Abfalltransporten vorrangig die Bahn oder andere ökologisch vorteilhafte Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- und Treibhauspotenzial genutzt werden.
(3) 1Ziele des Bodenschutzes sind insbesondere:
1. |
mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und dabei Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen, |
2. |
nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen
a) |
Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher stofflicher und nichtstofflicher Bodenveränderungen, insbesondere durch den Eintrag von schädlichen Stoffen, und die damit verbundenen Störungen der natürlichen Bodenfunktionen zu treffen und |
b) |
schädliche Bodenveränderungen und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren; |
|
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Jede Person soll durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes erreicht werden.
§§ 2 - 16 Abschnitt 2 Organisation der Abfallentsorgung
§ 2 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. 2Sie erfüllen diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe.
(2) 1Die Gemeinden unterstützen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei dieser Aufgabe. 2Sie stellen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Flächen für Sammelbehälter oder Sammelstellen zur Verfügung, wenn dies für eine Getrenntsammlung von Abfällen erforderlich ist. 3Ebenso sollen Vertreiber ab einer Verkaufsfläche von achthundert Quadratmetern die getrennte Erfassung von restentleerten Verpackungen, insbesondere Glas, durch vertriebsortnahe Stellflächen für Sammelbehälter unterstützen. 4Für die ordnungsgemäße Unterhaltung der zur Verfügung gestellten Flächen sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verantwortlich. 5Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die für die Erhebung von Gebühren erforderlichen Daten. 6Ebenso sind die Gewerbeämter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern für deren Aufgabenwahrnehmung unentgeltlich die Grunddaten über Gewerbebetriebe zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Wahrnehmung von Planungs-, Verkehrs- und Ansiedlungsangelegenheiten ist auf notwendige Flächen für Abfallsammelbehälter sowie auf eine sichere Zuwegung zum Abtransport der Siedlungsabfälle durch Abfallsammelfahrzeuge, insbesondere durch ausreichend breite Straßen und Wendemöglichkeiten, zu achten.
§ 3 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nehmen die ihnen nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes obliegenden Entsorgungspflichten wahr, zu denen auch Maßnahmen zur Vermeidung und hochwertigen Verwertung von Abfällen, das Einsammeln und Befördern von Abfällen sowie Planung, Errichtung, Betrieb und Nachrüstung sowie Rekultivierung von Abfallentsorgungsanlagen gehören. 2Die Entsorgungspflicht umfasst die regelmäßige Prüfung ausreichender Entsorgungskapazitäten an geeigneten Standorten sowie die Pflicht, diese erforderlichenf...