(1) 1Abfälle, die auf für die Allgemeinheit aufgrund von Betretungsrechten frei zugänglichen Grundstücken unzulässig abgelagert werden, sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einzusammeln und zu entsorgen, wenn Maßnahmen gegen Verursacher nicht hinreichend erfolgversprechend sind, keine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zur Entsorgung oder kostenpflichtigen Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist und die Abfälle das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. 2Die Pflicht zur Einsammlung und weiteren Entsorgung gilt auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, soweit die in § 20 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) 1Die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach Absatz 1 gilt nicht, soweit andere Körperschaften aufgrund vorrangiger Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten zur Einsammlung und ordnungsgemäßen Überlassung der in Absatz 1 genannten Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder selbst zur Entsorgung verpflichtet sind. 2Diese vorrangige Verantwortung trifft insbesondere
1. |
den Landesbetrieb Forst Brandenburg für die der Forstaufsicht unterliegenden Wälder, soweit sie für die Allgemeinheit frei zugänglich sind und es sich nicht um kompakt abgelagerte Abfälle ab einem Kubikmeter handelt, für deren Einsammlung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Landesbetrieb Forst die Kosten trägt, |
2. |
die Gewässerunterhaltungspflichtigen im Sinne des § 79 des Brandenburgischen Wassergesetzes für die ihrer Unterhaltungspflicht unterliegenden und der Allgemeinheit frei zugänglichen Gewässer einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante, |
3. |
die Gemeinden für die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage und für die ihrer Unterhaltung unterliegenden Park- und Grünanlagen und sonstigen Einrichtungen. |
3Soweit keine vorrangige Verantwortlichkeit besteht, insbesondere aus Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten, ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur entgelt- und gebührenfreien Annahme der eingesammelten herrenlosen Abfälle im Sinne des Absatzes 1 von der in Satz 2 genannten Körperschaft an einem zwischen den Beteiligten abgestimmten Ort verpflichtet.
(3) 1Für Abfälle, die die Träger der Straßenbaulast bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur verkehrsmäßigen Reinigung der öffentlichen Straßen einsammeln, gilt Absatz 2 Satz 1. 2Sie sollen darüber hinaus herrenlose Abfälle auf Straßengrundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage nach besten Kräften einsammeln. 3Diese sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern entgelt- und gebührenfrei anzunehmen.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 obliegt den dort genannten Behörden und Körperschaften auch die Aufgabe der Feststellung der Voraussetzungen des § 20 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der Anbringung der dort genannten Aufforderung. 2Im übrigen obliegt diese Aufgabe den örtlichen Ordnungsbehörden.