(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die ihnen nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes obliegende Abfallentsorgung durch Satzung. 2Die Satzung hat Anschlußzwang vorzuschreiben. 3Ausnahmen vom Anschlußzwang sind nur für Grundstücke zulässig, auf denen Abfälle, die nach § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Einsammlung zu überlassen sind, nicht anfallen können.

 

(2) 1Soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger das Benutzungsverhältnis nicht privatrechtlich regelt, muss die Satzung insbesondere Regelungen enthalten zur Art und Weise, Ort und Zeit der Überlassung von Abfällen.2Dies betrifft auch die Getrenntsammelpflichten nach Maßgabe der Anforderungen aus § 11 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. 3Daneben soll die Satzung geeignete Anforderungen zur Durchsetzung einer umweltverträglichen und den Zielen dieses Gesetzes entsprechenden Abfallentsorgung enthalten. 4Für bestimmte Entsorgungsgebiete oder -bereiche kann die Satzung auch die Durchführung befristeter Versuche vorsehen.

 

(3) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit einem Bußgeld bis zu 50 000 Euro bedroht werden.

 

(4) Die Satzung ist über das Internet zugänglich zu machen.

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