Die Städte, Gemeinden und Kreise können im Rahmen ihrer Gestaltungsmöglichkeiten festlegen, an welcher Stelle die Abfallbehälter bereitzustellen sind, soweit sie sich nicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG auf den Grundstücken der anschlusspflichtigen Grundstückseigentümer befinden.

Schwer erreichbare Grundstücke

Vorwiegend in Streusiedlungen und bei entlegenen Gebäuden im Außenbereich, aber auch bei für Müllfahrzeuge nicht oder nur schwer erreichbaren Grundstücken sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch ermächtigt, vom Abfallbesitzer zu verlangen, dass die Müllgefäße an eine Sammelstelle oder die nächste größere Straße gebracht werden.

Solange ein solches Verlangen nicht im Ergebnis zu einem bei Hausmüll unzulässigen Ausschluss von der Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger führt, sondern im Rahmen des für den Abfallbesitzer Zumutbaren bleibt, wird eine derartige Ausgestaltung der Überlassungspflicht von den Gerichten als zulässig angesehen. Denn wegen der besonderen Situation der genannten Fallgestaltungen kann von einem Abfallbesitzer in derartigen Fällen eine stärkere Mitwirkung als üblicherweise verlangt werden. Eine Entfernung von mehreren 100 Metern zu dem festgelegten Standplatz ist jedenfalls nach Gerichtsmeinung zumutbar.[1]

[1] Vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 3.2.2022, 4 A 6/21 MD; VGH München, Beschluss v. 29.10.2018, 20 ZB 18.957; VG Düsseldorf, Beschluss v. 16.6.2015, 17 L 1761/15; VGH München, Urteil v. 8.4.1992, 4 B 88.933, NVwZ 1993 S. 392; OVG Schleswig, Beschluss v. 31.1.1997, 2 O 10/96, NVwZ-RR 1998 S. 27; BVerwG, Urteil v. 25.8.1999, 7 C 27/98, NVwZ 2000 S. 71; OVG Lüneburg, Beschluss v. 17.3.2004, 9 ME 1/04, NVwZ-RR 2004 S. 561.

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