Ein Hauptgegenstand der kommunalen Satzungsregelungen ist die Festlegung der Müllabfuhrgebühren. Die Landesabfallgesetze verweisen diesbezüglich meistens auf das kommunale Abgabenrecht. Eine privatrechtliche Entgeltregelung ist aber trotz öffentlich-rechtlichem Anschluss- und Benutzungszwang für die Abfallentsorgung rechtlich zulässig.
Gebührenpflicht auch bei Nichtnutzung von Abfallbehältern
Eine zur Erhebung von Gebühren berechtigende Benutzung der öffentlichen Müllabfuhr liegt bereits dann vor, wenn Sie als Grundstückseigentümer dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen und Ihr Grundstück deshalb regelmäßig von Müllfahrzeugen angefahren wird. Wenn Sie Ihren Abfall widerrechtlich selbst entsorgen und deshalb die zur Verfügung stehenden Abfallbehälter nicht nutzen, führt das nach Gerichtsmeinung nicht zu einer Gebührenbefreiung.
4.1 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist nach den kommunalen Satzungsregelungen der Grundstückseigentümer oder sonst dinglich Berechtigte.
Gebührenschuldner bei Wohnungseigentum
§ 9a Abs. 2 und § 9 Abs. 4 WEG stehen einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks für die Entgelte für Abfallentsorgung und Straßenreinigung nicht entgegen. Im kommunalen Abgabenrecht kann die gesamtschuldnerische Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für Grundbesitzabgaben festgelegt werden.
Bei Wohnungseigentumsanlagen sind daher i. d. R. Gebührenschuldner die Wohnungseigentümer als Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks. Für die Müllabfuhrgebühren haften somit die Wohnungeigentümer gesamtschuldnerisch, wenn durch Landesvorschriften eine gesamtschuldnerische Haftung begründet wird. Das bedeutet, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 421 Satz 1 BGB die geschuldete Müllabfuhrgebühr von jedem Wohnungseigentümer nicht nur anteilig, sondern auch in vollem Umfang einfordern kann.
4.2 Gebührenbemessung
Bei der Festlegung der Müllabfuhrgebühren hat der kommunale Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Bemessung der Gebühr nach der Menge des jeweils entsorgten Abfalls wäre am gerechtesten, weil damit auf die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Müllabfuhr abgestellt würde (Wirklichkeitsmaßstab).
Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass die Gebühren für die Abfallentsorgung wie auch andere Gebühren nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab berechnet werden können, weil die Bemessung nach den Kosten des jeweils tatsächlich zur Entsorgung überlassenen Abfalls praktisch kaum durchführbar, jedenfalls aber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommen in Anwendung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs neben mengen- oder gewichtsorientierten auch personen-, haushalts- oder grundstücksbezogene Gebührenmaßstäbe in Betracht.
Entscheidet sich der kommunale Satzungsgeber etwa bei der Grundgebühr für einen grundstücksbezogenen Gebührenmaßstab, so ist dessen Rechtfertigung nach Auffassung des Gerichts darin zu sehen, dass mit ihr die Kosten für die Inanspruchnahme des Fuhrparks und der Betriebsbereitschaft der kommunalen Müllabfuhr abgegolten werden sollen. Immerhin muss jedes einzelne Grundstück unabhängig von der Menge des dort anfallenden Abfalls mit den Müllfahrzeugen zwecks Leerung der Abfallbehälter angefahren werden.
Übliches Gebührenmodell
Das übliche Gebührenmodell ist so gestaltet, dass sich die Gesamtgebühr wie folgt zusammensetzt:
Grundgebühr (zur Deckung der Vorhaltekosten der Müllabfuhr) + Behältergebühr (gestaffelt nach Behältervolumen) = Gesamtgebühr.