Gebührenschuldner ist nach den kommunalen Satzungsregelungen der Grundstückseigentümer oder sonst dinglich Berechtigte.

 
Achtung

Gebührenschuldner bei Wohnungseigentum

§ 9a Abs. 2 und § 9 Abs. 4 WEG stehen einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks für die Entgelte für Abfallentsorgung und Straßenreinigung nicht entgegen.[1] Im kommunalen Abgabenrecht kann die gesamtschuldnerische Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für Grundbesitzabgaben festgelegt werden.[2]

Bei Wohnungseigentumsanlagen sind daher i. d. R. Gebührenschuldner die Wohnungseigentümer als Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks. Für die Müllabfuhrgebühren haften somit die Wohnungeigentümer gesamtschuldnerisch, wenn durch Landesvorschriften eine gesamtschuldnerische Haftung begründet wird. Das bedeutet, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 421 Satz 1 BGB die geschuldete Müllabfuhrgebühr von jedem Wohnungseigentümer nicht nur anteilig, sondern auch in vollem Umfang einfordern kann.[3]

[2] Blankenstein, a.a.O.
[3] Vgl. VGH München, Urteil v. 17.7.2003, 4 B 99.510, BayVBl 2004 S. 18.

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