(1) 1Sonderabfälle zur Beseitigung, die in Niedersachsen anfallen, sind von ihren Besitzern der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen, soweit nicht durch Verordnung nach § 17 Nr. 1 etwas anderes bestimmt ist. 2Dazu ist auch verpflichtet, wer außerhalb Niedersachsens angefallene Sonderabfälle zur Beseitigung in Niedersachsen entsorgen lassen will.

 

(2) 1Soweit Erzeuger von Sonderabfällen im Sinne des Absatzes 1 diese in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen entsorgen, sind sie nicht zur Andienung verpflichtet. 2Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle kann im Einzelfall von der Andienungspflicht freistellen.

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