§ 1
Zur Zentralen Stelle für Sonderabfälle nach den §§ 15 bis 16a und 18 NAbfG (Zentrale Stelle) wird die Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) mit Sitz in Hannover bestimmt.
§ 2
(1) Die Andienungspflicht nach § 16 NAbfG besteht nur für Sonderabfälle zur Beseitigung.
(2) Eine Andienungspflicht nach § 16 Abs. 1 NAbfG besteht nicht, wenn
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vom Abfallerzeuger Sonderabfälle aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) an den Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben werden oder |
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beim Abfallbesitzer nicht mehr als insgesamt 2 000 kg Sonderabfälle jährlich anfallen und diese
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(3) Von der Andienungspflicht nach § 16 Abs. 1 NAbfG ist zusätzlich Bodenmaterial mit schädlichen Verunreinigungen ausgenommen, das
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im Rahmen einer Altlastensanierung nach den §§ 13 bis 16 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) angefallen ist, wenn
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2. |
innerhalb eines Bodenplanungsgebietes gemäß § 4 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes (NBodSchG) angefallen ist, wenn
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§ 3
Abweichend von § 16 Abs. 1 NAbfG sind Sonderabfälle durch den Einsammler anzudienen, die
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über eine Sammelentsorgung nach § 9 NachwV beseitigt werden sollen oder |
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beim Abfallerzeuger keiner Nachweispflicht unterliegen und die Anforderungen des § 9 Abs. 5 NachwV erfüllen. |
§ 4
(1) 1Für die Andienung sind die in der Nachweisverordnung für den Entsorgungsnachweis vorgesehenen Formblätter zu verwenden; durch Vorlage der ausgefüllten Formblätter bei der Zentralen Stelle gilt die Andienungspflicht als erfüllt. 2Die Zentrale Stelle kann ergänzende Angaben und von nach § 3 andienungspflichtigen Einsammlern auch die Vorlage der von diesen zu führenden Register (§ 49 Abs. 3 KrWG) verlangen. 3Soweit die Nachweise nach Satz 1 nach der Nachweisverordnung elektronisch zu übermitteln sind, kann die Zentrale Stelle vorschreiben, dass ein bestimmtes Format und eine bestimmte Form der Übermittlung einzuhalten sind.
(2) Im Fall der grenzüberschreitenden Abfallverbringung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) gilt die Andienungspflicht mit der Vorlage des vollständigen Notifizierungsantrages bei der Zentralen Stelle als erfüllt.
§ 5
(1) Eine von der Zentralen Stelle erteilte Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung gemäß den §§ 5, 6, 8 und 9 NachwV gilt für anzudienenden Sonderabfall als Zuweisung nach § 16a NAbfG.
(2) Im Fall der grenzüberschreitenden Abfallverbringung im Sinne der in § 4 Abs. 2 genannten Verordnung gilt bei andienungspflichtigen Sonderabfällen eine von der Zentralen Stelle durchgeführte Notifizierung als Zuweisung nach § 16a NAbfG.
§ 6
Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Zentralen Stelle erforderlich ist, haben die Abfallbesitzer auf Verlangen Auskunft zu erteilen über
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die bisherige Entsorgung und |
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die Anlagen und Einrichtungen des Betriebes, in denen die Abfälle angefallen sind. |
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.[1]
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen vom 14. September 1995 (Nds. GVBl. S. 291), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 1998 (Nds. GVBl. S. 636), außer Kraft.
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