§ 1

Zur Zentralen Stelle für Sonderabfälle nach den §§ 15 bis 16a und 18 NAbfG (Zentrale Stelle) wird die Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) mit Sitz in Hannover bestimmt.

§ 2

 

(1) Die Andienungspflicht nach § 16 NAbfG besteht nur für Sonderabfälle zur Beseitigung.

 

(2) Eine Andienungspflicht nach § 16 Abs. 1 NAbfG besteht nicht, wenn

 

1.

vom Abfallerzeuger Sonderabfälle aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) an den Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben werden oder

 

2.

beim Abfallbesitzer nicht mehr als insgesamt 2 000 kg Sonderabfälle jährlich anfallen und diese

 

a)

nach § 7 Satz 1 Nr. 2 NAbfG einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder im Rahmen einer Sammelentsorgung nach § 9 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung. vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), einem Einsammler übergeben werden oder

 

b)

vom Abfallbesitzer selbst unter Verwendung des Übernahmescheins nach der Nachweisverordnung zur Entsorgungsanlage gebracht werden.

 

(3) Von der Andienungspflicht nach § 16 Abs. 1 NAbfG ist zusätzlich Bodenmaterial mit schädlichen Verunreinigungen ausgenommen, das

 

1.

im Rahmen einer Altlastensanierung nach den §§ 13 bis 16 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) angefallen ist, wenn

 

a)

es im Bereich der von dieser Sanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll und

 

b)

durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 BBodSchG oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 BBodSchG sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, oder

 

2.

innerhalb eines Bodenplanungsgebietes gemäß § 4 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes (NBodSchG) angefallen ist, wenn

 

a)

das Material nicht von einem Altstandort oder einer Altablagerung nach § 2 Abs. 5 BBodSchG stammt,

 

b)

die Verordnung nach § 4 NBodSchG darstellt, welche Art und Höhe von Bodenbelastung im beplanten Gebiet typisch ist und das Material ausschließlich diese typische Belastung aufweist und

 

c)

das Material auf einem in der Verordnung nach § 4 NBodSchG genannten Standort beseitigt wird, der

aa)

innerhalb des Bodenplanungsgebietes liegt, in dem das Material anfällt, oder

bb)

innerhalb eines entsprechend beplanten und vergleichbar belasteten Bodenplanungsgebietes in örtlicher Nähe liegt,

und die Beseitigung dieses Materials an dieser Stelle nach den §§ 28 und 35 KrWG zugelassen ist.

§ 3

Abweichend von § 16 Abs. 1 NAbfG sind Sonderabfälle durch den Einsammler anzudienen, die

 

1.

über eine Sammelentsorgung nach § 9 NachwV beseitigt werden sollen oder

 

2.

beim Abfallerzeuger keiner Nachweispflicht unterliegen und die Anforderungen des § 9 Abs. 5 NachwV erfüllen.

§ 4

 

(1) 1Für die Andienung sind die in der Nachweisverordnung für den Entsorgungsnachweis vorgesehenen Formblätter zu verwenden; durch Vorlage der ausgefüllten Formblätter bei der Zentralen Stelle gilt die Andienungspflicht als erfüllt. 2Die Zentrale Stelle kann ergänzende Angaben und von nach § 3 andienungspflichtigen Einsammlern auch die Vorlage der von diesen zu führenden Register (§ 49 Abs. 3 KrWG) verlangen. 3Soweit die Nachweise nach Satz 1 nach der Nachweisverordnung elektronisch zu übermitteln sind, kann die Zentrale Stelle vorschreiben, dass ein bestimmtes Format und eine bestimmte Form der Übermittlung einzuhalten sind.

 

(2) Im Fall der grenzüberschreitenden Abfallverbringung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) gilt die Andienungspflicht mit der Vorlage des vollständigen Notifizierungsantrages bei der Zentralen Stelle als erfüllt.

§ 5

 

(1) Eine von der Zentralen Stelle erteilte Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung gemäß den §§ 5, 6, 8 und 9 NachwV gilt für anzudienenden Sonderabfall als Zuweisung nach § 16a NAbfG.

 

(2) Im Fall der grenzüberschreitenden Abfallverbringung im Sinne der in § 4 Abs. 2 genannten Verordnung gilt bei andienungspflichtigen Sonderabfällen eine von der Zentralen Stelle durchgeführte Notifizierung als Zuweisung nach § 16a NAbfG.

§ 6

Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Zentralen Stelle erforderlich ist, haben die Abfallbesitzer auf Verlangen Auskunft zu erteilen über

 

1.

die bisherige Entsorgung und

 

2.

die Anlagen und Einrichtungen des Betriebes, in denen die Abfälle angefallen sind.

§ 7

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.[1]

 

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen vom 14. September 1995 (Nds. GVBl. S. 291), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 1998 (Nds. GVBl. S. 636), außer Kraft.

[1] Verkündet am 24. November 2000.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge