(1) Die Andienungspflicht nach § 16 NAbfG besteht nur für Sonderabfälle zur Beseitigung.
(2) Eine Andienungspflicht nach § 16 Abs. 1 NAbfG besteht nicht, wenn
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vom Abfallerzeuger Sonderabfälle aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) an den Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben werden oder |
2. |
beim Abfallbesitzer nicht mehr als insgesamt 2 000 kg Sonderabfälle jährlich anfallen und diese
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(3) Von der Andienungspflicht nach § 16 Abs. 1 NAbfG ist zusätzlich Bodenmaterial mit schädlichen Verunreinigungen ausgenommen, das
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im Rahmen einer Altlastensanierung nach den §§ 13 bis 16 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) angefallen ist, wenn
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innerhalb eines Bodenplanungsgebietes gemäß § 4 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes (NBodSchG) angefallen ist, wenn
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