(1) 1Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Festlegungen über Standorte und Einzugsgebiete von Abfallbeseitigungsanlagen in den von ihnen aufgestellten Abfallwirtschaftsplänen ganz oder teilweise für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich zu erklären. 2Die oberste Abfallbehörde erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit der für die Bergaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde, soweit sich die Verbindlicherklärung auf Abfälle erstreckt, die in einer der Bergaufsicht unterstehenden Abfallbeseitigungsanlage beseitigt werden sollen. 3Die Verordnung kann hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Beseitigungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Plan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen.

 

(2) 1Die Verordnungen können Standorte und Einzugsgebiete zeichnerisch in Karten bestimmen. 2Werden die Karten nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 5 zu verfahren. 3Die oberste Abfallbehörde und die Gemeinden und Landkreise, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem kostenlos Einsicht zu gewähren. 4Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. 5Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu umschreiben.

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